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RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

[aufgrund des Berichts des Dritten Ausschusses]

40/33. Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit ("Beijing-Regeln")

Die Generalversammlung,

eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie anderer, die Rechte junger Menschen berührender internationaler Menschenrechtsinstrumente,

ferner eingedenk dessen, dass 1985 zum Internationalen Jahr der Jugend für Partizipation, Entwicklung und Frieden erklärt worden ist, und dass die internationale Gemeinschaft besonderen Wert auf den Schutz und die Förderung der Rechte Jugendlicher gelegt hat, was sich daran ablesen lässt, dass sie der Erklärung über die Rechte des Kindes große Bedeutung beimisst,

unter Hinweis auf die Resolution 4 des Sechsten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, in der die Ausarbeitung von Rahmenbestimmungen
für die Jugendgerichtsbarkeit und die Betreuung von Jugendlichen gefordert wurde, die den Mitgliedstaaten als Vorbild dienen können,

ferner unter Hinweis auf den Wirtschafts- und Sozialratsbeschluss 1984/153 vom 25. Mai 1984, mit dem der Entwurf dieser Rahmenbestimmungen auf dem Weg über die vom 14. bis 18. Mai 1984 in Beijing abgehaltene Interregionale Vorbereitungstagung an den vom 26. August bis 6. September 1985 in Mailand (Italien) abgehaltenen Siebenten Kongress für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger weitergeleitet wurde,

in Anerkennung dessen, dass Jugendliche aufgrund der Tatsache, dass sie sich in einem frühen Stadium ihrer persönlichen Entwicklung befinden, besondere Zuwendung und Hilfe bei ihrer körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung sowie rechtlichen Schutz in einem Umfeld des Friedens, der Freiheit, der Würde und der Sicherheit brauchen,

in der Auffassung, dass die bestehenden nationalen Gesetze, Politiken und Verfahren möglicherweise überprüft und geändert werden sollten, um sie den in diesen Rahmenbestimmungen enthaltenen Normen anzugleichen,
ferner in der Auffassung, dass derartige Normen aufgrund der herrschenden sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und rechtlichen Verhältnisse derzeit vielleicht schwer zu verwirklichen scheinen, dass es jedoch möglich sein sollte, für ihre Beachtung als Mindestgrundsätze zu sorgen,

nimmt mit Dank Kenntnis von der geleisteten Arbeit des Ausschusses für Verbrechensverhütung und -bekämpfung, des Generalsekretärs, des Instituts der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger in Asien und im Fernen Osten sowie anderer Institute der Vereinten Nationen bei der Ausarbeitung der Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit;

nimmt ferner mit Dank Kenntnis vom Bericht des Generalsekretärs über den Entwurf der Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit;

beglückwünscht die in Beijing abgehaltene Interregionale Vorbereitungstagung zu der endgültigen Formulierung des Wortlauts der dem Siebenten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger zur Behandlung und Beschlussfassung vorgelegten Bestimmungen;

verabschiedet die vom Siebenten Kongress der Vereinten Nationen empfohlenen, im Anhang zu dieser Resolution enthaltenen Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit und beschließt ferner, die Empfehlung des Siebenten Kongresses, nach der die Rahmenbestimmungen die Bezeichnung "Beijing-Regeln" tragen sollten, zu billigen;

bittet die Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls ihre einzelstaatlichen Gesetze, Politiken und Verfahren mit den Beijing-Regeln in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Ausbildung von Jugendjustizpersonal, und die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen mit den Regeln bekannt zu machen;

fordert den Ausschuss für Verbrechensverhütung und -bekämpfung auf, mit Unterstützung der Institute der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger Maßnahmen zur tatsächlichen Anwendung der Beijing-Regeln auszuarbeiten;

bittet die Mitgliedstaaten, den Generalsekretär von der Anwendung der Beijing-Regeln zu unterrichten und dem Ausschuss für Verbrechensverhütung und -bekämpfung regelmäßig über die erzielten Ergebnisse zu berichten;

ersucht die Mitgliedstaaten und den Generalsekretär, Forschungsarbeiten über wirksame Politiken und Verfahren in der Jugendgerichtsbarkeit durchzuführen und eine diesbezügliche Datenbasis aufzubauen;

ersucht den Generalsekretär und bittet die Mitgliedstaaten, für die möglichst weite Verbreitung des Wortlauts der Beijing-Regeln in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen, einschließlich einer verstärkten Informationstätigkeit auf dem Gebiet der Jugendgerichtsbarkeit, zu sorgen;

ersucht den Generalsekretär, Pilotprojekte im Hinblick auf die Anwendung der Beijing-Regeln zu entwickeln;

ersucht den Generalsekretär und die Mitgliedstaaten, die für die erfolgreiche Anwendung der Beijing-Regeln notwendigen Ressourcen – insbesondere in den Bereichen Rekrutierung, Ausbildung und Austausch von Mitarbeitern, Forschung und Evaluierung und Entwicklung neuer Alternativen zur Einweisung in Anstalten bereitzustellen;

ersucht den Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt zum Thema Jugendgerichtsbarkeit die Fortschritte bei der Anwendung der Beijing-Regeln sowie der in dieser Resolution enthaltenen Empfehlungen zu überprüfen;

bittet alle zuständigen Gremien des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere die Regionalkommissionen und die Sonderorganisationen, die auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Behandlung Straffälliger tätigen Institute der Vereinten Nationen und andere zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen eindringlich, mit dem Sekretariat zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit im Rahmen ihres jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereichs konzertierte und stetige Bemühungen zur Anwendung der in den Beijing-Regeln enthaltenen Grundsätze unternommen werden.

96. Plenarsitzung

29. November 1985

ANHANG

Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit ("Beijing-Regeln")

Teil 1: ALLGEMEINE PRINZIPIEN
1. Grundlegende Perspektiven

Die Mitgliedstaaten trachten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen allgemeinen Interessen danach, das Wohl des Jugendlichen und seiner Familie zu fördern.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung der Voraussetzungen, die dem Jugendlichen ein sinnvolles Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die in einem Lebensabschnitt, in dem er für von der Norm abweichende Verhaltensweisen am anfälligsten ist, einen Prozess der persönlichen Entwicklung und Bildung fördern, der möglichst frei von Kriminalität und Verfehlungen ist.

Gebührende Aufmerksamkeit ist positiven Maßnahmen zu widmen, durch die alle nur denkbaren Ressourcen, so auch die Familie, Freiwillige und andere Gruppen der Gemeinschaft sowie Schulen und andere Gemeinschaftseinrichtungen mobilisiert werden, um das Wohl des Jugendlichen zu fördern, die Notwendigkeit eines amtlichen Eingreifens möglichst gering zu halten und den mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Jugendlichen effektiv, gerecht und menschlich zu behandeln.

Die Jugendgerichtsbarkeit ist innerhalb eines umfassenderen Systems der sozialen Gerechtigkeit für alle Jugendlichen als ein integraler Bestandteil des nationalen Entwicklungsprozesses eines jeden Landes anzusehen und soll so gleichzeitig zum Schutz der Jugend und zur Wahrung von Frieden und Ordnung in der Gesellschaft beitragen.

Die Anwendung dieser Bestimmungen hat entsprechend den in den einzelnen Mitgliedstaaten gegebenen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnissen zu erfolgen.

Die Jugendarbeit ist systematisch aufzubauen und zu koordinieren, um die fachliche Kompetenz des dort eingesetzten Personals sowie dessen Methoden, Vorgehensweisen und Grundhaltungen zu verbessern und auf dem neuesten Stand zu halten.

Kommentar

Diese breitangelegten Grundsätze beziehen sich auf eine umfassende Sozialpolitik im allgemeinen und haben eine möglichst weitreichende Förderung des Wohls der Jugendlichen zum Ziel, wodurch die Notwendigkeit einer Befassung der Jugendgerichte auf ein Mindestmaß beschränkt und somit wiederum der Schaden verringert wird, der durch ein solches Eingreifen unter Umständen entsteht. Fürsorgliche Maßnahmen dieser Art zugunsten der Jugendlichen, noch bevor diese straffällig werden, gehören zu den Grundvoraussetzungen einer Politik, die darauf angelegt ist, die Anwendung dieser Bestimmungen überflüssig zu machen.

Die Regeln 1.1 bis 1.3 verweisen auf die wichtige Rolle, die eine konstruktive Jugendsozialpolitik u.a. bei der Verhütung der Jugendkriminalität und -delinquenz spielen kann. In Regel 1.4 wird die Jugendarbeit als integraler Bestandteil der sozialen Gerechtigkeit für Jugendliche definiert, während in Regel 1.6 auf die Notwendigkeit einer ständigen Verbesserung der Jugendgerichtsbarkeit verwiesen wird, wobei allerdings die Entfaltung einer progressiven Sozialpolitik zugunsten der Jugendlichen im allgemeinen nicht vernachlässigt werden darf und stets davon auszugehen ist, dass das in diesem Bereich eingesetzte Personal eine konsequente Fortbildung erfahren muss.

In Regel 1.5 wird versucht, auf die in den Mitgliedstaaten herrschenden Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die es wohl unvermeidlich machen, dass einzelne Grundsätze in einzelnen Staaten unterschiedlich angewendet werden.

2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Rahmenbestimmungen sind unparteiisch und ohne jeden Unterschied so etwa der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status auf jugendliche Täter anzuwenden.

Für die Zwecke dieser Regeln wenden die Mitgliedstaaten die folgenden Begriffsbestimmungen in einer mit ihren jeweiligen Rechtssystemen und Rechtsauffassungen zu vereinbarenden Weise an:

Ein Jugendlicher ist ein im Kindesalter stehender bzw. ein junger Mensch, der in dem jeweiligen Rechtssystem wegen einer Straftat unter Umständen anders behandelt wird als ein Erwachsener.

Eine Straftat ist jedes nach dem jeweiligen Rechtssystem gesetzlich strafbare Verhalten (Handlung oder Unterlassung).

Ein jugendlicher Täter ist ein im Kindesalter stehender bzw. ein junger Mensch, der einer Straftat beschuldigt wird bzw. einer solchen für schuldig befunden worden ist.
Jeder Staat wird bemüht sein, einen Katalog von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften zu erlassen, die speziell auf jugendliche Täter und mit der Jugendgerichtsbarkeit betraute Institutionen und Gremien Anwendung finden und darauf angelegt sind,

bei gleichzeitigem Schutz ihrer Grundrechte den unterschiedlichen Bedürfnissen jugendlicher Täter Rechnung zu tragen;

den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung zu tragen;

die nachstehenden Grundsätze lückenlos und gerecht anzuwenden.

Kommentar

Die Rahmenbestimmungen sind absichtlich so formuliert, dass sie innerhalb verschiedener Rechtssysteme Anwendung finden können, und dass gleichzeitig auch einige Mindestnormen für die Behandlung jugendlicher Täter festgelegt werden, die ungeachtet der jeweiligen Definition des Jugendlichen und der Art des Systems gelten, das sich mit jugendlichen Straftätern befasst.

In Regel 2.1 wird daher unterstrichen, wie wichtig es ist, dass die Regeln stets unparteiisch und ohne jedweden Unterschied angewendet werden. Regel 2.1 folgt der Formulierung von Grundsatz 2 der Erklärung über die Rechte des Kindes.

In Regel 2.2 werden die Begriffe "Jugendlicher" und "Straftat" definiert, die zum Begriff des "jugendlichen Täters" führen, um den es ja bei diesen Rahmenbestimmungen eigentlich geht (vgl. jedoch auch die Regeln 3 und 4).

Zu beachten ist, dass die altersmäßige Abgrenzung vom jeweiligen Rechtssystem abhängt und auch ausdrücklich davon abhängig gemacht wird; die jeweiligen Wirtschafts-, Sozial-, politischen, kulturellen und Rechtssysteme der Mitgliedstaaten werden insofern in jeder Weise respektiert. Der Begriff "Jugendlicher" kann daher die verschiedensten Altersgruppen, von 7 bis 18 Jahren oder darüber, umfassen. Eine derartige Vielfalt erscheint angesichts der unterschiedlichen Rechtssysteme der einzelnen Staaten unvermeidlich und tut der Wirkung dieser Rahmenbestimmungen keinen Abbruch.

In Regel 2.3 wird darauf verwiesen, dass die einzelnen Staaten besondere Gesetze erlassen müssen, um sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht eine optimale Anwendung dieser Rahmenbestimmungen zu gewährleisten.

3. Ausweitung der Bestimmungen

Die betreffenden Regeln finden nicht nur auf jugendliche Täter sondern auch auf Jugendliche Anwendung, gegen die wegen eines bestimmt en Verhaltens, das bei einem Erwachsenen nicht strafbar wäre, ein Verfahren eingeleitet werden kann.

Es ist anzustreben, dass die in diesen Regeln verankerten Grundsätze auch auf alle Jugendlichen Anwendung finden, die im Rahmen der Jugendfürsorge und Jugendhilfe betreut werden.
In gleicher Weise ist anzustreben, dass die in diesen Regeln verankerten Grundsätze auch auf junge Erwachsene Täter Anwendung finden.

Kommentar

Mit Regel 3 wird der durch die Rahmenbestimmungen für die Jugendgerichtsbarkeit gewährte Schutz auf folgende Bereiche ausgeweitet:

auf die in den Rechtssystemen verschiedener Staaten vorgesehenen sog. "Statusdelikte", die bei Jugendlichen eine größere Bandbreite von als Verfehlungen geltenden Verhaltensweisen umfassen als bei Erwachsenen (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, Ungehorsam in der Schule und in der Familie, Trunkenheit in der Öffentlichkeit etc.) (Regel 3.1);

auf Maßnahmen im Rahmen der Jugendfürsorge und Jugendhilfe (Regel 3.2);

auf Verfahren gegen junge Erwachsene Täter, selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersgruppe (Regel 3.3).

Die Ausweitung der Bestimmungen auf diese drei Bereiche scheint gerechtfertigt. In Regel 3.1 werden Mindestgarantien auf diesen Gebieten gegeben, und Regel 3.2 wird als begrüßenswerter Schritt in Richtung einer faireren, gerechteren und menschlicheren Justiz für alle mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Jugendlichen angesehen.

4. Strafmündigkeit

4.1 In Rechtssystemen, die den Begriff der Strafmündigkeit Jugendlicher kennen, ist das entsprechende Alter nicht zu niedrig anzusetzen, da hierbei die sittliche und geistige Reife des Jugendlichen berücksichtigt werden muss.

Kommentar

Das Einsetzen der Strafmündigkeit wird aufgrund geschichtlicher und kultureller Faktoren höchst unterschiedlich festgelegt. Nach modernem Verständnis hätte man sich zu fragen, ob ein Kind die sittlichen und geistigen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit erfüllt, d.h. ob es über die nötige Reife und Einsicht verfügt, um für sein im Wesentlichen sozialschädliches Verhalten überhaupt zur Verantwortung gezogen werden zu können.

Wird das Strafmündigkeitsalter zu niedrig angesetzt oder gibt es überhaupt keine Untergrenze, verliert der Begriff der Mündigkeit im Sinne von Verantwortlichkeit seinen Sinn. Im Allgemeinen besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Begriff der Verantwortlichkeit für strafbares oder verbrecherisches Verhalten und anderen sozialen Rechten und Pflichten (z.B. Ehefähigkeit, Volljährigkeit nach bürgerlichem Recht etc.).

Man sollte sich daher um eine Einigung über ein angemessenes Mindestalter bemühen, das international anwendbar ist.

5. Ziele der Jugendgerichtsbarkeit

5.1 Die Jugendgerichtsbarkeit hat das Wohl des Jugendlichen in den Vordergrund zu stellen und zu gewährleisten, dass die Reaktionen auf jugendliche Täter stets die Umstände des Täters wie auch der Tat angemessen berücksichtigen.

Kommentar

Regel 5 nimmt auf zwei der wichtigsten Ziele der Jugendgerichtsbarkeit Bezug. Erstes Ziel ist die Förderung des Wohls des Jugendlichen. Darauf heben vor allem jene Rechtssysteme ab, in denen Jugendstrafsachen von Familiengerichten oder Verwaltungsbehörden behandelt werden; das Wohl des Jugendlichen sollte jedoch auch in Rechtssystemen im Vordergrund stehen, in denen Strafgerichte dafür zuständig sind, damit die Anwendung reiner Strafmaßnahmen möglichst vermieden wird (vgl. auch Regel 14).

Zweites Ziel ist das "Verhältnismäßigkeitsgebot". Mit diesem bekannten Grundsatz wird bezweckt, Strafmaßnahmen zu beschränken, d.h. derartige Maßnahmen müssen im Allgemeinen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Das Strafmaß für jugendliche Täter sollte sich nicht nur nach der Schwere ihrer Tat, sondern auch nach ihren persönlichen Umständen richten. Die jeweiligen persönlichen Umstände des Täters (z.B. gesellschaftlicher Status, familiäre Situation, der durch die Tat verursachte Schaden oder andere die persönlichen Umstände berührende Faktoren) sollten die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung mitbestimmen (z.B. sollte berücksichtigt werden, wenn sich der Täter verpflichtet, den dem Opfer zugefügten Schaden wiedergutzumachen, oder sich bereit zeigt, wieder ein rechtschaffenes und nützliches Leben zu führen).

In gleicher Weis e können Reaktionen, die das Wohl des jugendlichen Täters zum Ziel haben, über das notwendige Maß hinausgehen und daher die Grundrechte des Jugendlichen verletzen, wie es in manchen Systemen der Jugendgerichtsbarkeit geschehen ist. Auch hier sollte unter angemessener Berücksichtigung der Umstände des Täters und der Tat sowie des Opfers die Verhältnismäßigkeit der Reaktion gewahrt werden.

Im Grunde wird in Regel 5 nicht mehr und nicht weniger als eine angemessene Reaktion in allen Fällen von Jugenddelinquenz und -kriminalität gefordert. Die in dieser Regel zusammengefassten Gesichtspunkte können dazu beitragen, dass in zweierlei Hinsicht Fortschritte erzielt werden: die Erarbeitung neuartiger, innovativer Reaktionsmuster ist ebenso erstrebenswert wie eine Vorsorge gegen jedwede unangemessene Ausweitung des Systems der Instanzen sozialer Kontrolle über Jugendliche.

6. Ermessensspielraum

Mit Rücksicht auf die besonderen und unterschiedlichen Bedürfnisse Jugendlicher sowie auf die Vielfalt der möglichen Maßnahmen ist in allen Stadien der Verfahren und auf den verschiedenen Ebenen der Jugendgerichtsbarkeit, so auch bei den Ermittlungen, der Verfolgung, den richterlichen Entscheidungen und den nachfolgenden Maßnahmen ein geeigneter Ermessensspielraum einzuräumen.

Es ist jedoch anzustreben, in allen Stadien und auf allen Ebenen eine nachprüfbare Ermessensausübung sicherzustellen.

Wer Ermessen ausübt, muss besonders qualifiziert oder ausgebildet sein, um eine richtige, zwecks und auftragsgemäße Ermessensausübung zu gewährleisten.

Kommentar

Die Regeln 6.1, 6.2 und 6.3 vereinigen in sich mehrere wichtige Wesenszüge einer wirksamen, gerechten und humanen Jugendgerichtsbarkeit: zum einen soll sichergestellt werden, dass Ermessen auf allen wichtigen Verfahrensebenen ausgeübt werden kann und dass es den Entscheidungsträgern ermöglicht wird, die ihnen in jedem Einzelfall am geeignetsten erscheinenden Maßnahmen zu treffen; zum anderen soll der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, über Kontrollinstanzen und Gegengewichte zu verfügen, die Ermessensmissbrauch eindämmen und durch die die Rechte des jugendlichen Täters gewahrt werden. Pflichtgemäßes, verantwortliches Handeln und berufliches Können bieten die beste Gewähr für eine weitgehende Verhinderung von Ermessensüberschreitungen. So werden auch hier berufliche Qualifikation und gründliche Fachausbildung als eine wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung einer wohlverstandenen Ermessensausübung in Sachen jugendlicher Straftäter hervorgehoben (vgl. auch die Regeln 1.6 und 2.2). Auf die Ausarbeitung besonderer Richtlinien für die Ermessensausübung und die Schaffung von Anfechtungs- und Berufungsinstanzen und dergleichen, die eine Nachprüfbarkeit der Entscheidungen ermöglichen, wird hier Nachdruck gelegt. Solche Mechanismen werden hier nicht eingehender behandelt, da sie sich kaum zur Aufnahme in internationale Rahmenbestimmungen eignen, bei denen unmöglich alle zwischen den einzelnen Rechtssystemen bestehenden Unterschiede berücksichtigt werden können.

7. Rechte der Jugendlichen

7.1 Grundlegende Verfahrensgarantien wie die Unschuldsvermutung, das Recht des Jugendlichen, über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, das Recht, die Aussage zu verweigern, das Recht auf einen Verteidiger, das Recht auf die Anwesenheit eines Elternteils oder des Vormunds, das Recht, Fragen an die Zeugen zu stellen und sie ins Kreuzverhör zu nehmen, und das Recht, die Entscheidung durch eine höhere Instanz nachprüfen zu lassen, sind in allen Verfahrensstadien zu gewährleisten.

Kommentar

In Regel 7.1 werden einige wichtige Punkte hervorgehoben, die wesentliche Voraussetzungen eines unparteiischen und gerechten Verfahrens darstellen und in den bestehenden Menschenrechtsinstrumenten international anerkannt sind (vgl. auch Regel 14). Die Unschuldsvermutung z.B. findet sich auch in Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte1 und in Artikel 14.2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte2.
In Regel 14 ff. dieser Rahmenbedingungen werden Punkte im Einzelnen behandelt, die vor allem für Verfahren in Jugendsachen wichtig sind, während Regel 7.1 die grundlegendsten Verfahrensgarantien generell bekräftigt.

8. Schutz der Privatsphäre

Das Recht des Jugendlichen auf Schutz seiner Privatsphäre ist in allen Stadien des Verfahrens zu wahren, damit ihm nicht durch ungerechtfertigte Publizität oder dadurch, dass er als Rechtsbrecher abgestempelt wird, Schaden entsteht.

Grundsätzlich dürfen keine Informationen veröffentlicht werden, die zum Bekanntwerden der Identität eines jugendlichen Täters führen können.

Kommentar

In Regel 8 wird betont, wie wichtig der Schutz des Rechts des Jugendlichen auf eine Privatsphäre ist. Jugendliche sind für eine Stigmatisierung besonders anfällig. Kriminologische Untersuchungen dieses Phänomens haben gezeigt, welch schädliche Auswirkungen (unterschiedlichster Art) sich ergeben, wenn Jugendliche ein für alle Mal als "delinquent" oder "kriminell" gebrandmarkt werden.

In Regel 8 wird auch betont, wie wichtig es ist, dass der Jugendliche vor den möglichen nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung von Informationen über seinen Fall (z.B. des Namens des – mutmaßlichen oder verurteilten – jugendlichen Täters) in den Massenmedien geschützt wird. Die Interessen des einzelnen sollten zumindest grundsätzlich geschützt und geachtet werden. (Der allgemeine Inhalt von Regel 8 wird in Regel 21 genauer ausgeführt.)

9. Vorbehaltsklausel

9.1 Diese Rahmenbestimmungen sind nicht so auszulegen, dass sie die Anwendung der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen und andere von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Menschenrechtsinstrumente und -normen, die die Betreuung und den Schutz der Jugendlichen zum Gegenstand haben, ausschließen.

Kommentar

Mit Regel 9 sollen alle Missverständnisse bei der Auslegung und Anwendung dieser Grundsätze gemäß den bestehenden oder in Ausarbeitung begriffenen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten und
-normen – wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Erklärung über die Rechte des Kindes und dem Entwurf der Konvention über die Rechte des Kindes – vermieden werden. Die Anwendung der vorliegenden Rahmenbestimmungen erfolgt unbeschadet aller internationalen Instrumente, die weitergehende Anwendungsbestimmungen enthalten. (Vgl. auch Regel 27.)

Teil 2: ERMITTLUNGEN UND VERFOLGUNG

10. Erste Kontakte

Wird ein Jugendlicher festgenommen, so sind die Eltern bzw. der Vormund sofort, und wenn dies nicht möglich ist, so schnell wie möglich, davon in Kenntnis zu setzen.

Ein Richter oder eine andere zuständige Amtsperson bzw. Instanz hat unverzüglich eine Haftprüfung vorzunehmen.

Die Kontakte zwischen Polizei- und Justizbehörden und dem jugendlichen Täter sind unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles so zu gestalten, dass die Rechtsstellung des Jugendlichen geachtet, sein Wohl gewahrt und ihm kein Schaden zugefügt wird.

Kommentar

Regel 10.1 ist an und für sich bereits in Grundsatz 92 der Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen enthalten.

Die Frage einer Freilassung (Regel 10.2) ist vom Richter oder einer anderen zuständigen Amtsperson unverzüglich zu prüfen. Andere zuständige Amtsperson kann jede Person oder Einrichtung im weitesten Sinne des Wortes sein, beispielsweise bestimmte kommunale Gremien oder Polizeibehörden, die zur Freilassung eines Verhafteten befugt sind (vgl. auch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 9 Absatz 3).

Regel 10.3 behandelt einige grundlegende Aspekte der Verfahren und des Verhaltens seitens der Polizei- und Justizbehörden in Fällen von Jugendkriminalität. "Schaden" ist natürlich ein sehr dehnbarer Begriff, der viele mögliche Tatbestände umfasst (z.B. grobe Worte, physische Gewalt oder Kontakt mit dem schädlichen Milieu). Allein schon die Verwicklung in ein Jugendstrafverfahren kann für die Jugendlichen "schädlich" sein; die gewählte Formulierung "dass ... ihm kein Schaden zugefügt wird" sollte daher so ausgelegt werden, dass dem Jugendlichen von vornherein so wenig Schaden wie möglich zugefügt wird und dass auch jeder zusätzliche oder unnötige Schaden vermieden wird. Von besonderer Bedeutung ist dies beim ersten Kontakt mit den Polizei- und Justizbehörden, da dieser die Einstellung des Jugendlichen gegenüber dem Staat und der Gesellschaft nachhaltig beeinflussen kann. Darüber hinaus hängt der Erfolg jedes weiteren Eingriffs in hohem Masse von diesen ersten Kontakten ab. Verständnis und eine freundliche, doch bestimmte Haltung sind in diesen Situationen wichtig.

11. Alternativen zu einem Gerichtsverfahren

Soweit angebracht, ist ein Einschreiten gegen jugendliche Täter ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens durch die in Regel 14.1 genannte zuständige Instanz in Betracht zu ziehen.

Die Polizei, die Anklagebehörde oder die anderen mit Jugendsachen befassten Stellen können solche Fälle nach den in den jeweiligen Rechtssystemen hierfür festgelegten Kriterien wie auch gemäß den vorliegenden Rahmenbestimmungen nach eigenem Ermessen ohne förmliche Verhandlung erledigen.

Wird von einem förmlichen Verfahren abgesehen und der Jugendliche geeigneten sozialen Gremien oder Einrichtungen zugewiesen, so bedarf dies der Zustimmung des Jugendlichen, seiner Eltern oder seines Vormunds. Diesbezügliche Entscheidungen sind auf Antrag von einer zuständigen Behörde zu überprüfen.

Um die Regelung von Jugendsachen in Ausübung der Ermessensfreiheit zu erleichtern, werden nach Möglichkeit soziale Programme, wie vorübergehende Beaufsichtigung und Anleitung, Wiedergutmachung und Entschädigung der Opfer, durchgeführt.

Kommentar

Alternativen zum Gerichtsverfahren, durch die dem Jugendlichen ein Strafverfahren erspart bleibt und durch die er in vielen Fällen sozialen Auffangeinrichtungen zugewiesen wird, sind in vielen Rechtssystemen auf formeller oder informeller Grundlage durchaus üblich. Durch diese Praxis werden die nachteiligen Auswirkungen eines Jugendgerichtsverfahrens (wie der Makel einer Vorstrafe) verhindert. In vielen Fällen wäre es das Beste, ein Einschreiten überhaupt zu unterlassen. Optimal ist es daher vielleicht, von vornherein von einer Verfolgung abzusehen und auch keine alternativen (sozialen) Einrichtungen einzuschalten. Dies besonders dann, wenn es sich um keine schwere Verfehlung handelt und die Familie, die Schule oder andere informelle soziale Kontrollinstanzen bereits angemessen und konstruktiv reagiert haben oder voraussichtlich reagieren werden.

Wie in Regel 11.2 festgestellt wird, kann in jedem Stadium der Entscheidungsfindung – von der Polizei, der Anklagebehörde oder anderen Stellen wie Gerichten, Ämtern, Räten etc. – befunden werden, dass von einer weiteren Verfolgung abzusehen ist. Je nach den Vorschriften und Grundsätzen der jeweiligen Rechtsordnungen und im Einklang mit den vorliegenden Rahmenbestimmungen kann diese Ermessensfreiheit von einer, von mehreren oder von allen Behörden bzw. Stellen ausgeübt werden. Sie ist nicht notwendigerweise auf Bagatellfälle beschränkt, was Alternativmaßnahmen zu einem wichtigen Instrument macht.

In Regel 11.3 wird betont, dass der jugendliche Täter (oder die Eltern bzw. der Vormund) die Zustimmung zu der (den) empfohlenen Alternativmaßnahme(n) geben müssen. (Die Einteilung zu Arbeitsleistungen ohne eine derartige Zustimmung stünde im Gegensatz zum Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit.) Die Zustimmung des Jugendlichen sollte aber auch angefochten werden können, da sie der Jugendliche unter Umständen aus reiner Verzweiflung geben könnte. Diese Regel unterstreicht, dass die Möglichkeiten für Zwang und Einschüchterung auf allen Ebenen der genannten Maßnahme(n) auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollten. Die Jugendlichen sollten sich nicht unter Druck fühlen (um z.B. ein Erscheinen vor Gericht zu vermeiden) oder unter Druck gesetzt werden, Alternativprogrammen zuzustimmen. Aus diesem Grund wird dafür plädiert, dass eine "zuständige Behörde auf Antrag" eine objektive Beurteilung der Angemessenheit der den jugendlichen Täter betreffenden Verfügungen vornimmt. (Die "zuständige Behörde" kann eine andere als die in Regel 14 genannte sein.)

In Regel 11.4 wird die Bereitstellung tragfähiger Alternativen zum jugendgerichtlichen Verfahren in Form von sozialen Programmen empfohlen, insbesondere solchen, die mit einer Schadenswiedergutmachung verbunden sind, und Programmen, bei denen man durch vorübergehende Beaufsichtigung und Anleitung des Jugendlichen versucht zu verhindern, dass er wieder mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Ob von einer Verfolgung abzusehen ist, auch wenn schwerere Straftaten begangen worden sind, wird von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen (z.B. Unbescholtenheit, Begehung der Tat unter dem Konformitätsdruck der Freundesgruppe etc.).

12. Spezialisierung innerhalb der Polizei

12.1 Im Hinblick auf die bestmögliche Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten Polizeibeamte, die oft oder ausschließlich mit Jugendlichen zu tun haben oder hauptsächlich mit der Verhütung von Jugendkriminalität befasst sind, eine besondere Unterweisung und Ausbildung. In großen Städten sollten für diesen Zweck eigene Polizeieinheiten geschaffen werden.

Kommentar

In Regel 12 wird auf die Notwendigkeit einer Fachausbildung für alle Polizeibeamten verwiesen, die im Rahmen der Jugendgerichtsbarkeit tätig sind. Da der erste Kontakt des Jugendlichen mit der Jugendgerichtsbarkeit über die Polizei erfolgt, ist es von größter Wichtigkeit, dass sich diese sachkundig und situationsgerecht verhält.

Der Zusammenhang, der zwischen Verstädterung und Verbrechen besteht, ist zwar zweifellos äußerst vielschichtig, doch ist der Anstieg der Jugendkriminalität wiederholt mit dem Wachstum der großen Städte in Zusammenhang gebracht worden, vor allem wenn dieses rasch und planlos erfolgt. Spezielle Polizeieinheiten wären daher nicht nur im Interesse der Anwendung der in diesen Rahmenbestimmungen (wie z.B. in Regel 1.6) enthaltenen konkreten Grundsätze, sondern auch ganz allgemein im Sinne einer verbesserten Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und einer besseren Behandlung jugendlicher Täter unentbehrlich.

13. Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist nur dann anzuordnen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, und auch dann nur für die kürzest mögliche Dauer.

Soweit möglich, ist die Untersuchungshaft durch andere Maßnahmen, wie strenge Beaufsichtigung, besonders gründliche Betreuung oder Unterbringung in einer Familie, in einer Erziehungseinrichtung oder in einem Heim, zu ersetzen.
Jugendlichen Untersuchungshäftlingen sind alle Rechte und Garantien der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen8 zu gewähren.

Jugendliche Untersuchungshäftlinge sind von Erwachsenen zu trennen und in einer besonderen Anstalt oder in einer besonderen Abteilung einer Anstalt, in der auch Erwachsene untergebracht sind, in Haft zu halten.

Während der Haft ist Jugendlichen die Betreuung, der Schutz und jede notwendige individuelle Hilfe sozialer, pädagogischer, beruflicher, psychologischer, medizinischer und leiblicher Art zu gewähren, derer sie aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Persönlichkeit bedürfen.

Kommentar

Die Gefahr eines "schädlichen Einflusses" auf Jugendliche, die sich in Untersuchungshaft befinden, darf nicht unterschätzt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Notwendigkeit von Alternativen zur Untersuchungshaft zu unterstreichen. Dies wird in Regel 13.1 getan, in der neue und innovative Maßnahmen zur Vermeidung der Untersuchungshaft im Interesse des Wohls des Jugendlichen angeregt werden.

Jugendliche Untersuchungshäftlinge haben Anspruch auf Gewährung aller Rechte und Garantien der Mindest-Grundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen sowie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere dessen Artikel 9 und Artikel 10 Ziffer 2 b) und 3.

Regel 13.4 hindert die Staaten nicht, andere Maßnahmen gegen den schädlichen Einfluss erwachsener Täter zu treffen, wobei diese mindestens ebenso wirksam sein sollten wie die in dieser Regel genannten Maßnahmen.
Verschiedene Arten von eventuell erforderlicher Hilfe werden aufgezählt, um auf die Vielfalt der besonderen Bedürfnisse junger Häftlinge aufmerksam zu machen, denen Rechnung getragen werden muss (z.B. je nachdem, ob es sich um weibliche oder männliche Jugendliche, Drogensüchtige, Alkoholiker, geisteskranke Jugendliche, unter einem Trauma – z. B. aufgrund der Verhaftung – leidende Jugendliche etc. handelt).

Unterschiedliche physische und psychologische Voraussetzungen bei jungen Häftlingen können Grund für Maßnahmen sein, durch die manche Häftlinge während der Untersuchungshaft von anderen Häftlingen getrennt gehalten werden, wodurch eine Schädigung (Viktimisierung) durch andere Häftlinge vermieden wird und ihnen angemessenere Hilfe geleistet werden kann.

Der Sechste Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger legte in seiner Resolution 44 betreffend Normen für die Jugendgerichtsbarkeit fest, dass in den Rahmenbestimmungen u.a.
das grundlegende Prinzip zum Ausdruck kommen sollte, wonach Untersuchungshaft nur insoweit zu verhängen ist, als alle anderen Mittel ausgeschöpft worden sind, Minderjährige nicht in einer Anstalt festgehalten werden sollten, in der sie dem schädlichen Einfluss erwachsener Häftlinge ausgesetzt sind, und ihren ihrer jeweiligen Entwicklungsstufe entsprechenden besonderen Bedürfnissen stets Rechnung getragen werden sollte.

Teil 3: (RICHTERLICHE) ENTSCHEIDUNG

14. Für die (richterliche) Entscheidung zuständige Instanz

Sofern keine alternativen Maßnahmen (nach Regel 11) getroffen worden sind, wird der Jugendliche der zuständigen Instanz (Gericht, Amt, Rat etc.) vorgeführt, die nach dem Grundsatz eines unparteiischen und gerechten Verfahrens über ihn entscheidet.

Das Verfahren ist im Hinblick auf die wohlverstandenen Interessen des Jugendlichen und in einer verständnisvollen Atmosphäre zu führen, was es dem Jugendlichen ermöglichen soll, sich an dem Verfahren zu beteiligen und sich frei zu äußern.

Kommentar

Eine universal gültige Definition des zuständigen Spruchkörpers oder der zuständigen Person lässt sich kaum finden. Der Ausdruck "zuständige Instanz" soll u.a. auch die Vorsitzenden von Gerichten oder Sondergerichten (Einzelrichter oder Kollegialgerichte), und zwar sowohl Berufs als auch Laienrichter, sowie Verwaltungskommissionen (wie z.B. im schottischen und im skandinavischen Rechtssystem) oder andere rechtsprechende gemeindliche Instanzen sowie der Konfliktbereinigung dienende Instanzen informellerer Art bezeichnen.

In jedem Fall haben Verfahren in Jugendsachen den Mindestnormen des ordnungsgemäßen Verfahrens zu entsprechen, die nahezu universell für jeden einer strafbaren Handlung Beschuldigten gelten. Zu einem solchen "unparteiischen und gerechten Verfahren" gehören so grundlegende Garantien wie die Unschuldsvermutung, die Beibringung und Vernehmung von Zeugen, die üblichen Mittel der Verteidigung, das Recht, die Aussage zu verweigern, das Recht, in der Verhandlung als Letzter gehört zu werden, die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, etc. (vgl. auch Regel 7.1).

15. Anwalt, Eltern und Vormund

Der Jugendliche hat das Recht, sich während des gesamten Verfahrens durch seinen Anwalt vertreten zu lassen bzw. den unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers zu beantragen, soweit ein solcher in dem betreffenden Land vorgesehen ist.

Die Eltern oder der Vormund sind berechtigt, am Verfahren teilzunehmen, und können von der zuständigen Instanz aufgefordert werden, dem Verfahren im Interesse des Jugendlichen beizuwohnen. Die zuständige Behörde kann sie jedoch von der Teilnahme an dem Verfahren ausschließen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass dies im Interesse des Jugendlichen erforderlich ist.

Kommentar

In Regel 15.1 werden ähnliche Formulierungen verwendet wie in Grundsatz 93 der Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen8. Während der Anwalt bzw. der unentgeltliche Beistand eines Verteidigers für die
Unterstützung des Jugendlichen in rechtlicher Hinsicht notwendig sind, ist das in Regel 15.2 festgelegte Recht der Eltern bzw. des Vormunds auf Teilnahme am Verfahren als allgemeine psychologische und moralische Stütze anzusehen, wobei sich diese Funktion über das gesamte Verfahren erstreckt.

Die Kooperationsbereitschaft der gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen (oder ebenso eines anderen für den Jugendlichen vertrauenswürdigen, persönlichen Beistands, der auch tatsächlich das Vertrauen des Jugendlichen genießt) kann die angemessene Regelung des Falls durch die zuständige Instanz ganz besonders erleichtern. Der gegenteilige Effekt wird oft erreicht, wenn sich die Anwesenheit der Eltern oder des Vormunds bei der Verhandlung negativ auswirkt, z.B. wenn diese sich dem Jugendlichen gegenüber feindselig verhalten; daher muss die Möglichkeit ihres Ausschlusses vom Verfahren vorgesehen werden.

16. Ermittlungsberichte

16.1 Um der zuständigen Instanz eine wohlabgewogene Entscheidung zu erleichtern, sind in allen Fällen, in denen es um andere als weniger schwerwiegende Verfehlungen geht, eingehende Nachforschungen über das Vorleben des Jugendlichen, seine Lebensumstände und die Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, anzustellen, bevor die zuständige Instanz, und zwar noch vor einer Urteilsfindung, eine abschließende Entscheidung trifft.

Kommentar

Ermittlungsberichte (Sozialberichte oder der Urteilsfindung vorausgehende Berichte) sind bei den meisten jugendgerichtlichen Verfahren eine unentbehrliche Hilfe. Die zuständige Instanz sollte über den Jugendlichen betreffende einschlägige Fakten, wie seine sozialen und familiären Verhältnisse, seinen schulischen Werdegang, seine Erfahrungen bei der Ausbildung etc., informiert sein. In einigen Gerichtssystemen gibt es hierfür eigene, dem Gericht oder der sonst zuständigen Instanz beigegebene Sozialdienste oder Sozialarbeiter. Auch andere Personen, wie z.B. Bewährungshelfer, können diese Aufgabe erfüllen. In dieser Regel wird somit die Forderung nach Sozialdiensten erhoben, die in der Lage sind, fundierte Ermittlungsberichte zu erstellen.

17. Leitgrundsätze für die (richterlichen) Entscheidungen und die nachfolgenden Maßnahmen

Für die Entscheidung durch die zuständige Instanz gelten folgende Grundsätze

Die Reaktion hat stets in einem angemessenen Verhältnis nicht nur zu den Umständen und der Schwere der Tat, sondern auch zu den Umständen und den Bedürfnissen des Jugendlichen wie auch zu den Bedürfnissen der Gesellschaft zu stehen;

Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Jugendlichen werden nur nach sorgfältiger Prüfung angeordnet und sind auf ein Mindestmaß zu beschränken;

Freiheitsentzug wird nur angeordnet, wenn der Jugendliche einer schweren Gewalttat gegen eine andere Person oder wiederholter anderer schwerer Straftaten für schuldig befunden worden ist und keine anderen angemessenen Lösungen zur Verfügung stehen;

Bei der Würdigung des Falles ist das Wohl des Jugendlichen das ausschlaggebende Kriterium.

Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen begangen worden sind, nicht verhängt werden.

Körperliche Züchtigung ist bei Jugendlichen unzulässig.

Die zuständige Instanz kann das Verfahren jederzeit einstellen.

Kommentar

Das Hauptproblem bei der Formulierung von Richtlinien für die Entscheidungsfindung in Jugendsachen liegt in der Tatsache, dass hier verschiedene Grundauffassungen miteinander in Konflikt geraten:

Resozialisierung oder verdiente Strafe;

Hilfe oder repressive Reaktion und Bestrafung;

Reaktion in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls oder unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit;

Generalprävention oder Spezialprävention.

Der Konflikt zwischen diesen divergierenden Ansätzen tritt in Fällen, in die Jugendliche verwickelt sind, stärker zutage als in Fällen, die Erwachsene betreffen. Die Vielfalt der Ursachen und Reaktionen, die Jugendsachen kennzeichnet, führt zu einer besonders engen Verflechtung zwischen Alternativen.

Es ist nicht Aufgabe der Rahmenbestimmungen für die Jugendgerichtsbarkeit, vorzuschreiben, welcher Ansatz zu wählen ist, sondern vielmehr einen Ansatz zu finden, der am ehesten mit international anerkannten Grundsätzen übereinstimmt. Die in Regel 17.1, insbesondere Buchstabe a) und b) dargelegten wesentlichen Grundsätze sind daher vor allem als praktische Richtlinien anzusehen, die eine gemeinsame Basis schaffen sollen; wenn sich die Entscheidungsträger an sie halten (vgl. auch Regel 5), könnten diese Richtlinien einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der Grundrechte jugendlicher Täter leisten, insbesondere zum Schutz der Grundrechte auf Entfaltung der eigenen Persönlichkeit sowie auf Ausbildung.

Aus Regel 17.1 b) geht hervor, dass von einem ausschließlich auf Bestrafung angelegten Vorgehen abzuraten ist. Die Begriffe der verdienten Strafe und der Vergeltung mögen zwar in Fällen, in die Erwachsene verwickelt sind, und vielleicht auch bei schweren Straftaten Jugendlicher einiges für sich haben, in der Regel sollte jedoch bei Fällen, in denen es um Jugendliche geht, die Sorge um das Wohl und die Zukunft des Jugendlichen stets über derartige Erwägungen gestellt werden.

In Übereinstimmung mit Resolution 8 des Sechsten Kongresses der Vereinten Nationen4 wird in Regel 17.1 b) angeregt, dass mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen soweit wie irgend möglich auf Alternativen zum Freiheitsentzug zurückgegriffen werden soll. So sollte unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit die ganze Palette bestehender alternativer Sanktionen voll und ganz ausgeschöpft und sollten neue Alternativsanktionen entwickelt werden. Soweit irgend möglich sollte durch Strafaussetzung, bedingte Verurteilung, amtliche Auflagen und andere Verfügungen Bewährung bewilligt werden.
Regel 17.1 c) entspricht einem der Leitgrundsätze von Resolution 4 des Sechsten Kongresses, der besagt, dass die Inhaftierung von Jugendlichen zu vermeiden ist, es sei denn, dass keine anderen geeigneten Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zur Verfügung stehen.

Das Verbot der Todesstrafe in Regel 17.2 entspricht Artikel 6 Ziffer 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

Das Verbot der körperlichen Züchtigung steht im Einklang mit Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und mit der Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie mit dem Entwurf der Konvention über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dem Entwurf der Konvention über die Rechte des Kindes.

Die Befugnis, das Verfahren jederzeit einzustellen (Regel 17.4), ist ein wesentliches Merkmal der Behandlung jugendlicher Täter im Gegensatz zu Erwachsenen. Der zuständigen Instanz können zu jeder Zeit Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine völlige Einstellung des Verfahrens als beste Form der Erledigung des Falls erscheinen lassen.

18. Mögliche Maßregeln

Der zuständigen Instanz muss eine Vielfalt möglicher Maßregeln zur Verfügung stehen, die ihr so viel Spielraum lässt, dass Freiheitsentziehung möglichst vermieden wird. Unter solche Maßnahmen, die auch miteinander kombiniert werden können, fallen:

Anordnung der Betreuung, Anleitung und Beaufsichtigung des Jugendlichen;

Bewährung;

Anordnung von Arbeitsleistungen zugunsten der Allgemeinheit;

Geldstrafen, Opferentschädigung und Schadenswiedergutmachung;

Anordnung einer Zwischenbehandlung und anderer Behandlungsformen;

j) Anordnungen der Teilnahme an einer Gruppentherapie und ähnliches;

Anordnung der Unterbringung in einer Familie, in Gemeinschaften oder einer anderen der Erziehung des Jugendlichen förderlichen Umgebung;
sonstige einschlägige Anordnungen.

Ein Jugendlicher darf weder teilweise noch in vollem Umfang der elterlichen Aufsicht entzogen werden, es sei denn, die Umstände des Falles machen dies erforderlich.

Kommentar

In Regel 18.1 wird versucht, einige wichtige Reaktionen und Sanktionen aufzuzählen, die in verschiedenen Rechtssystemen praktiziert worden sind und sich bisher als erfolgreich erwiesen haben. Im Großen und Ganzen handelt es sich dabei um vielversprechende Lösungsansätze, die durchaus nachahmenswert sind und weiterentwickelt werden sollten. Auf den Personalbedarf wird nicht eingegangen, da möglicherweise einige Regionen nicht über genug geeignetes Personal verfügen; in diesen Regionen könnten auch weniger personalaufwendige Maßnahmen erprobt oder entwickelt werden.

Den in Regel 18.1 angeführten Beispielen ist vor allem gemeinsam, dass sich die effektive Anwendung der alternativen Maßregeln auf die Gemeinschaft stützt. Die Resozialisierung in der Gemeinschaft ist eine Maßnahme, die es seit langem gibt und die viele verschiedene Formen angenommen hat. Den maßgeblichen Behörden sollte man daher nahelegen, von der Gemeinschaft getragene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Regel 18.2 verweist auf die Bedeutung der Familie, die nach Artikel 10 Ziffer 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte die "natürliche Kernzelle der Gesellschaft" ist. Innerhalb der Familie haben die Eltern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für ihre Kinder zu sorgen und sie zu beaufsichtigen.

Nach Regel 18.2 ist daher die Trennung der Kinder von ihren Eltern nur als letzter Ausweg anzuordnen. Dieses Mittel kann nur angewendet werden, wenn die besonderen Umstände des Falles diesen folgenschweren Schritt eindeutig rechtfertigen (z.B. bei Kindesmisshandlung).

19. Weitestgehende Vermeidung des Vollzugs in Anstalten

Kommentar

Die moderne Kriminologie zieht die Behandlung außerhalb von Anstalten einer Anstaltsbehandlung vor. Was den Erfolg der beiden Methoden betrifft, bestehen praktisch keine Unterschiede. Eine noch so fürsorgliche Behandlung kann die vielen schädlichen Einflüsse nicht ausgleichen, denen in Anstalten untergebrachte Personen offenbar unweigerlich ausgesetzt sind. Dies ist vor allem bei Jugendlichen der Fall, die negativen Einflüssen gegenüber besonders anfällig sind. Die nachteiligen Auswirkungen nicht nur des Freiheitsentzugs, sondern auch der Trennung von der gewohnten sozialen Umwelt sind darüber hinaus bei Jugendlichen, die sich noch in einem frühen Stadium ihrer persönlichen Entwicklung befinden, sicher ausgeprägter als bei Erwachsenen.

Regel 19 zielt darauf ab, den Anstaltsvollzug in zweifacher Hinsicht zu beschränken: bezüglich seiner Häufigkeit ("letztes Mittel") und bezüglich seiner Dauer ("nicht länger als absolut nötig"). Regel 19 spiegelt einen der wesentlichen Leitsätze der Resolution 4 des Sechsten Kongresses der Vereinten Nationen wider: ein jugendlicher Täter sollte nur dann inhaftiert werden, wenn keine andere angemessene Reaktion möglich ist. In Regel 19 wird daher gefordert, dass – wenn bei einem Jugendlichen Anstaltsvollzug erforderlich ist – die Freiheitsentziehung auf ein Mindestmaß beschränkt wird, wobei in der Anstalt Sonderregelungen für die Haft des Jugendlichen getroffen und die Persönlichkeit des Täters, die Art der Tat und die Beschaffenheit der Anstalt berücksichtigt werden sollten. Somit sollte dem "offenen" Vollzug gegenüber dem Vollzug in einer "geschlossenen" Anstalt der Vorzug gegeben werden. Darüber hinaus sollte es sich bei allen diesen Einrichtungen nicht um gefängnisartige Anstalten, sondern vielmehr um Besserungs- bzw. Erziehungsanstalten handeln.

20. Vermeidung jeder unnötigen Verzögerung

20.1 Jeder Fall ist von Anfang an zügig und ohne jede unnötige Verzögerung zu behandeln.

Kommentar

Die zügige Erledigung der förmlichen Verfahren in Jugendsachen ist von überragender Bedeutung. Kommt es zu Verzögerungen, wird die möglicherweise positive Wirkung des Verfahrens und der Entscheidung in Frage gestellt. Je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich wird es für den Jugendlichen, das Verfahren und die verfügten Maßnahmen geistig und psychologisch mit der Tat in Verbindung zu bringen.

21. Register

Register mit Eintragungen über jugendliche Täter sind streng vertraulich zu behandeln; Dritten wird keine Auskunft gewährt. Die Einsichtnahme ist auf unmittelbar mit dem jeweiligen Fall befasste oder sonst ordnungsgemäß ermächtigte Personen beschränkt.

Registereintragungen über jugendliche Täter dürfen bei Verfahren in späteren Fällen, wenn es um denselben, aber inzwischen erwachsenen Täter geht, nicht herangezogen werden.

Kommentar

In dieser Regel wird versucht, zwischen gegenläufigen Interessen bezüglich Registern oder Akten einen Ausgleich herzustellen: dem Interesse der Polizei, der Anklagebehörde und anderer Stellen an einer besseren Kontrolle,
und andererseits dem Interesse des jugendlichen Täters (vgl. auch Regel 8). Unter "sonst ordnungsgemäß ermächtigten Personen" wären im Allgemeinen u.a. Forscher zu verstehen.

22. Fachliche Kompetenz und Ausbildung

Um zu gewährleisten, dass alle mit Jugendsachen befassten Personen über die nötige fachliche Kompetenz verfügen bzw. diese nicht verloren geht, ist ihnen die Möglichkeit einer Fachausbildung, einer dienstbegleitenden Schulung, einer Teilnahme an Fortbildungskursen oder einer anderen geeigneten Ausbildung zu bieten.

Die Zusammensetzung des in der Jugendgerichtsbarkeit tätigen Personals muss den großen Unterschieden Rechnung tragen, die zwischen den einzelnen Jugendlichen bestehen, die mit ihr in Berührung kommen. Es ist anzustreben, dass Frauen und Minderheiten in den für Jugendsachen zuständigen Justizorganen in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.

Kommentar

Die entscheidungsbefugten Personen können unterschiedlichster Herkunft und Ausbildung sein (magistrates im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und in den vom anglo-amerikanischen Rechtssystem beeinflussten Regionen; Richter mit juristischer Ausbildung in Ländern mit Römischem Recht und in von diesem beeinflussten Regionen; gewählte oder ernannte Laien oder Juristen, Mitglieder von gemeindlichen Gremien etc.). Alle diese Personen müssen über eine gewisse juristische, soziologische, psychologische, kriminologische und verhaltenswissenschaftliche Mindestausbildung verfügen. Dies ist als ebenso wichtig anzusehen wie die besondere fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit der zuständigen Instanz.

Bei Sozialarbeitern und Bewährungshelfern lässt sich unter Umständen nicht immer erreichen, dass ihre fachliche Spezialisierung zur Vorbedingung der Wahrnehmung bestimmter, jugendliche Täter betreffender Funktionen gemacht wird. Als Mindestanforderung wäre daher an sie zu stellen, dass sie sich einer dienstbegleitenden Schulung unterziehen.

Fachliche Qualifikation ist unerlässlich, wenn eine unparteiische und wirksame Jugendgerichtsbarkeit gewährleistet werden soll. Die Rekrutierung, die Aufstiegsmöglichkeiten und die fachliche Ausbildung der in der Jugendgerichtsbarkeit tätigen Personen müssen daher verbessert werden, und es sind ihnen die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel an die Hand zu geben.

Um die Unparteilichkeit der Jugendgerichtsbarkeit zu gewährleisten, sollte jede Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung, der sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Rasse, der Religion, der Kultur und jede sonstige Form der Diskriminierung bei der Auswahl, Ernennung und Beförderung der in der Jugendgerichtsbarkeit tätigen Personen vermieden werden. Dies entspricht einer Empfehlung des Sechsten Kongresses der Vereinten Nationen. Darüber hinaus wurden die Mitgliedstaaten auf dem Sechsten Kongress aufgefordert, dafür zu sorgen, dass in der Strafjustiz tätige Frauen eine gerechte und gleiche Behandlung erfahren; den Mitgliedstaaten wurde außerdem empfohlen, besondere Maßnahmen zur Rekrutierung, Ausbildung und Verbesserung der Aufstiegsmöglichkeiten der in der Jugendgerichtsbarkeit tätigen Frauen zu ergreifen.

Teil 4: VOLLZUG AUSSERHALB VON ANSTALTEN
23. Wirksame Vollstreckung

Je nach den Umstünden trifft entweder die zuständige Instanz selbst oder eine andere Instanz geeignete Maßnahmen zur Durchführung der Anordnungen der in Regel 14.1 genannten zuständigen Instanz.
Mithin ist die zuständige Instanz auch befugt, die Anordnungen jederzeit zu ändern, soweit ihr dies geboten erscheint, und vorausgesetzt, dass eine solche Änderung im Einklang mit diesen Rahmenbestimmungen erfolgt.

Kommentar

In sehr viel ausgeprägterem Masse als bei Erwachsenen können die in Jugendsachen getroffenen Entscheidungen das Leben des Täters auf lange Zeit hinaus beeinflussen. Es ist daher wichtig, dass die zuständige Instanz oder eine unabhängige Stelle (die für eine bedingte Entlassung zuständige Stelle, die für die Bewährungshilfe zuständige Institution, Träger der Jugendwohlfahrt oder andere Organe), die in der gleichen Weise qualifiziert ist wie die zunächst für die Entscheidung zuständige Stelle, die Vollstreckung der Entscheidung verfolgt. Einige Länder haben eigens dafür das Amt eines Vollstreckungsleiters geschaffen.

Hinsichtlich der Zusammensetzung, Befugnisse und Aufgaben der zuständigen Behörde darf es keine starre Regelung geben; mit der allgemeinen Beschreibung in Regel 23 soll erreicht werden, dass entsprechende Regeln möglichst breite Anwendung finden.

24. Hilfestellung

24.1 Zur Erleichterung der Resozialisierung des Jugendlichen ist anzustreben, dass ihm in allen Stadien des Verfahrens die erforderliche Unterstützung zuteilwird, beispielsweis e bei der Beschaffung einer Unterkunft, bei der Schuloper Berufsausbildung, bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes bzw. auch in jeder anderen hilfreichen und praktischen Hinsicht.

Kommentar

Die Förderung des Wohls des Jugendlichen ist oberstes Gebot. In Regel 24 wird daher betont, wie wichtig es ist, dass alle erforderlichen Einrichtungen, Dienste und jede andere Art von Hilfe bereitgestellt werden, damit während des gesamten Resozialisierungsprozesses die Interessen des Jugendlichen weitestgehend gefördert werden.

25. Heranziehung von Freiwilligen und Gemeinschaftseinrichtungen

25.1 Freiwillige, Freiwilligenorganisationen, lokale Einrichtungen und die Gemeinschaft sind aufzufordern, einen wirksamen Beitrag zur Resozialisierung des Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft und, soweit wie möglich, im Familienverband zu leisten.

Kommentar

In dieser Regel findet der Grundsatz seinen Niederschlag, dass jeder Umgang mit jugendlichen Tätern auf deren Resozialisierung ausgerichtet sein muss. Für die wirksame Durchführung der Anordnungen der zuständigen Instanz ist ein Zusammenarbeiten mit der Gemeinschaft unerlässlich. Insbesondere Freiwillige und Freiwilligenorganisationen haben sich als wertvoll erwiesen, werden jedoch gegenwärtig noch zu wenig in Anspruch genommen. In bestimmten Fällen kann auch die Heranziehung ehemaliger Täter (auch ehemaliger Süchtiger) außerordentlich nützlich sein.

Regel 25 ergibt sich aus den in Regel 1.1 bis 1.6 enthaltenen Grundsätzen und lehnt sich an die einschlägigen Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte an.

Teil 5: VOLLZUG IN ANSTALTEN

26. Ziele des Anstaltsvollzugs

Ziel der Aus- und Weiterbildung sowie der Behandlung von Jugendlichen im Anstaltsvollzug ist es, ihnen Betreuung und Schutz angedeihen zu lassen und ihnen Möglichkeiten der Schul- und Berufsausbildung zu bieten, womit ihnen geholfen werden soll, eine konstruktive und produktive Rolle in der Gesellschaft zu spielen.

Jugendlichen im Anstaltsvollzug sind die Betreuung, der Schutz und alle Formen der sozialen, ausbildungsmäßigen, beruflichen, psychologischen, ärztlichen und physischen Unterstützung zu gewähren, derer sie aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer Persönlichkeit und im Interesse ihrer gesunden Entwicklung bedürfen.

Jugendliche im Anstaltsvollzug sind von Erwachsenen zu trennen und in einer gesonderten Anstalt oder einer gesonderten Abteilung einer Anstalt, die auch Erwachsene beherbergt, unterzubringen.

Die persönlichen Bedürfnisse und Probleme von weiblichen Jugendstraftätern im Anstaltsvollzug verdienen besondere Aufmerksamkeit. Sie dürfen keinesfalls weniger Betreuung, Schutz, Hilfe, Behandlung und Ausbildung erfahren als männliche Jugendstraftäter. Ihre Gleichbehandlung ist zu gewährleisten.

Im Interesse des Jugendlichen im Anstaltsvollzug und zu seinem Wohl ist den Eltern bzw. dem Vormund Besuchsrecht einzuräumen.

Die Zusammenarbeit auf Ressort- und Abteilungsebene ist zu fördern, damit Jugendliche im Anstaltsvollzug eine angemessene schulische oder gegebenenfalls berufliche Ausbildung erhalten und sich so beim Verlassen der Anstalt bezüglich ihrer Ausbildung nicht im Nachteil befinden.

Kommentar

Die in den Regeln 26.1 und 26.2 genannten Ziele des Anstaltsvollzugs sollten für jedes System und für jeden Kulturkreis annehmbar sein. Sie sind jedoch bisher noch nicht überall verwirklicht worden, was bedeutet, dass in dieser Hinsicht noch viel zu tun ist.

Insbesondere die ärztliche und psychologische Betreuung sind für in Anstalten befindliche jugendliche Süchtige, Gewalttätige und Geisteskranke von außerordentlicher Bedeutung.

Die in Regel 26.3 geforderte Vermeidung einer schädlichen Beeinflussung durch erwachsene Straftäter und der Schutz des Wohls des Jugendlichen in einer Anstalt entsprechen einem der wichtigsten Leitgedanken der Rahmenbestimmungen, der in Resolution 4 des Sechsten Kongresses 4 dargelegt ist. Diese Regel hindert die Staaten nicht daran, andere Maßnahmen gegen eine negative Beeinflussung durch erwachsene Täter zu treffen, wobei jene mindestens ebenso wirksam sein sollten wie die in dieser Regel genannten Maßnahmen. (Vgl. auch Regel 13.4.)

Regel 26.4 behandelt das Problem, dass – wie auf dem Sechsten Kongress aufgezeigt wurde – weiblichen Tätern oft weniger Aufmerksamkeit gewidmet wird als männlichen. Insbesondere in Resolution 9 des Sechsten Kongresses 4 wird die Gleichbehandlung weiblicher Täter in jedem Stadium der strafrechtlichen Verfahren und eine besondere Rücksichtnahme auf ihre spezifischen Probleme und Bedürfnisse während der Inhaftierung gefordert. Darüber hinaus ist diese Regel im Zusammenhang mit der auf dem Sechsten Kongress verabschiedeten Erklärung von Caracas, in der u.a. die Gleichbehandlung im Strafvollzug gefordert wird, und vor dem Hintergrund der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau und der Konvention zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau zu sehen.

Das Besuchsrecht (Regel 26.5) ergibt sich aus den Bestimmungen der Regeln 7.1, 10.1, 15.2 und 18.2. Die Zusammenarbeit der betroffenen Ressorts und Abteilungen (Regel 26.6) ist im Interesse der allgemeinen Anhebung der Qualität der Behandlung und Ausbildung in Anstalten von besonderer Bedeutung.

27. Anwendung der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen

Die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen sowie diesbezügliche Empfehlungen sind anzuwenden, soweit sie für die Behandlung jugendlicher Täter in Anstalten, einschließlich in Untersuchungshaft befindlicher Jugendlicher, relevant sind.

Es ist anzustreben, dass die in den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Strafgefangenen festgelegten Regeln möglichst breite Anwendung finden, um den unterschiedlichen alters-, geschlechts- und persönlichkeitsspezifischen Bedürfnissen der Jugendlichen Rechnung zu tragen.

Kommentar

Die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen gehören zu den ersten Instrumenten dieser Art, die von den Vereinten Nationen verkündet wurden. Man ist sich allgemein darüber einig, dass sie weltweite Wirkung erzielt haben. Zwar gibt es noch immer Länder, in denen ihre Anwendung mehr Wunschvorstellung als Realität ist, doch haben die Mindestgrundsätze nach wie vor großen Einfluss auf einen humanen und gerechten Strafvollzug.

Die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen enthalten einige wesentliche Schutzbestimmungen für jugendliche Täter im Anstaltsvollzug (betreffend Unterbringung, bauliche Voraussetzungen der Anstalt, Bettzeug, Kleidung, Beschwerden und Gesuche, Kontakte mit der Außenwelt, Ernährung, ärztliche Betreuung, Religionsausübung, nach Altersgruppen getrennte Unterbringung, personelle Besetzung der Anstalt, Arbeitsleistungen etc.) sowie Bestimmungen über Straf- und Disziplinarmaßnahmen bzw. Zwangsmaßnahmen bei gefährlichen Tätern. Eine Anpassung dieser Mindestgrundsätze im Hinblick auf die Besonderheiten von Vollzugsanstalten für jugendliche Täter wäre innerhalb dieser Rahmenbestimmungen für die Jugendgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Regel 27 hebt ab auf die Erfordernisse bei einer Behandlung von Jugendlichen im Anstaltsvollzug (Regel 27.1) sowie ihre unterschiedlichen alters-, geschlechts- und persönlichkeitsspezifischen Bedürfnisse (Regel 27.2). Ziel und Inhalt dieser Regel stehen daher in unmittelbarem Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Mindestgrundsätze für die Behandlung von Strafgefangenen.

28. Häufige und frühzeitige Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung

Soweit und so früh wie irgend möglich soll die in Frage kommende Instanz von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen.
Die zur Bewährung vorzeitig entlassenen Jugendlichen sind von einer geeigneten Instanz zu betreuen und zu beaufsichtigen und haben Anspruch auf die volle Unterstützung seitens der Gemeinschaft.

Kommentar

Die Befugnis, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen, steht der in Regel 14.1 genannten zuständigen Instanz oder einer anderen Instanz zu. Hier ist es daher besser, von der "in Frage kommenden" statt der "zuständigen" Instanz zu sprechen.

Sofern es die Umstände erlauben, ist die Entlassung zur Bewährung einer Vollstreckung der gesamten Strafe vorzuziehen. Bei Vorliegen zufriedenstellender Fortschritte im Hinblick auf eine Resozialisierung und soweit durchführbar, können sogar Täter, die bei Antritt des Strafvollzugs noch als gefährlich galten, zur Bewährung entlassen werden. Die Entlassung zur Bewährung kann ebenso wie die schon im Urteil zur Bewährung ausgesetzte Strafvollstreckung von der zufriedenstellenden Befolgung der Weisungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die die jeweiligen Behörden für einen in ihrer Entscheidung festgelegten Zeitraum erteilt haben, z.B. hinsichtlich der "guten Führung" des Täters, seiner Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen, seinem Aufenthalt in Strafentlassenenheimen etc.

Zur Bewährung aus einer Anstalt entlassene Täter sollten Hilfe und Aufsicht durch einen Bewährungshelfer oder (wenn es die Einrichtung der Bewährung noch nicht gibt) durch eine andere Amtsperson erhalten, und es sollte für eine entsprechende Unterstützung durch die Gemeinschaft gesorgt werden.

29. Übergangseinrichtungen

29.1 Es ist anzustreben, dass Übergangseinrichtungen wie Strafentlassenenheime, Ausbildungsheime, Tagesausbildungsstätten und andere Einrichtungen bereitgestellt werden, die geeignet sind, den Jugendlichen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern.

Kommentar

Die Bedeutung, die der Nachbetreuung im Anschluss an die Entlassung zukommt, liegt auf der Hand. In dieser Regel wird die Notwendigkeit der Schaffung eines Systems von Übergangseinrichtungen hervorgehoben.

Ferner wird in dieser Regel betont, dass ein breites Spektrum an Einrichtungen und Diensten geschaffen werden muss, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der in die Gemeinschaft zurückkehrenden jugendlichen Täter Rechnung tragen und ihnen als wichtigen Schritt auf dem Wege zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft Orientierungshilfen und fürsorgerische Unterstützung bieten.

Teil 6: FORSCHUNG, PLANUNG, FESTLEGUNG VON POLITIKEN UND EVALUIERUNG

30. Forschung als Grundlage für Planung, Festlegung von Politiken und Evaluierung

Es ist anzustreben, dass die erforderlichen Forschungsarbeiten als Grundlage für eine wirksame Planung und Festlegung entsprechender Politiken organisiert und gefördert werden.

Es ist anzustreben, dass die Entwicklungen, Probleme und Ursachen der Jugendkriminalität sowie die unterschiedlichen besonderen Bedürfnisse inhaftierter Jugendlicher regelmäßig überprüft und evaluiert werden.

Es ist anzustreben, dass ein in das System der Jugendgerichtsbarkeit eingegliederter ständiger Forschungs- und Evaluierungsapparat geschaffen wird und dass die einschlägigen Daten und Informationen im Hinblick auf die angemessene Beurteilung und künftige Verbesserung und Reform der Jugendgerichtsbarkeit gesammelt und analysiert werden.

Die Bereitstellung von Diensten im Rahmen der Jugendgerichtsbarkeit ist als integraler Bestandteil der nationalen Entwicklungsbemühungen systematisch zu planen und durchzuführen.

Kommentar

Es wird weithin anerkannt, dass die Forschung als Grundlage einer aufgeklärten Politik in Sachen der Jugendgerichtsbarkeit eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die jeweiligen Methoden stets dem neuesten Wissensstand entsprechen und die Jugendgerichtsbarkeit ständig weiterentwickelt und verbessert wird. Der ständige Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen der Forschung und den für die Festlegung entsprechender Politiken zuständigen Instanzen ist im Falle der Jugendgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung. Angesichts der Tatsache, dass sich die Lebensweise der Jugendlichen und die Formen und Dimensionen der Jugendkriminalität rasch und häufig drastisch ändern, wird die Art und Weise, in der Gesellschaft und Justiz die Jugendkriminalität angehen, nur allzu schnell unzeitgemäß und unangemessen.

In Regel 30 werden daher Normen festgelegt, die es ermöglichen, die Forschung in den Prozess der Festlegung und Anwendung von Politiken in Sachen der Jugendgerichtsbarkeit einzubeziehen. Insbesondere wird auf die Notwendigkeit der ständigen Überprüfung und Evaluierung vorhandener Programme und Maßnahmen sowie einer im Gesamtzusammenhang der Entwicklungsziele erfolgenden Planung verwiesen.
Die laufende Einschätzung der Bedürfnisse der Jugendlichen sowie der in der Kriminalität zu beobachtenden Tendenzen und Probleme ist Voraussetzung für eine Verbesserung der Methoden, die bei der Formulierung geeigneter Politiken und der Festlegung angemessener Formen des Eingreifens auf formeller wie auch nichtformeller Ebene Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sollte die Forschungstätigkeit unabhängiger Personen und Gremien von den verantwortlichen Stellen erleichtert werden, und ebenso könnte es sich als nützlich erweisen, die Ansichten der Jugendlichen selbst, und zwar nicht nur derjenigen, die mit der Justiz in Berührung gekommen sind, zu erfragen und zu berücksichtigen.

Im Planungsprozess muss einem wirksameren und gerechteren System für die Bereitstellung der erforderlichen Dienste besonderes Gewicht beigemessen werden. Zu diesem Zweck sollte man sich um eine umfassende laufende Einschätzung der vielfältigen besonderen Bedürfnisse und Probleme der Jugendlichen bemühen und klare Prioritäten setzen. In diesem Zusammenhang sollte auch dafür gesorgt werden, dass die Nutzung der vorhandenen Ressourcen, insbesondere auch der verfügbaren Alternativlösungen und Möglichkeiten der Unterstützung durch die Gemeinschaft, koordiniert wird, damit spezifische Verfahren zur Durchführung und Überwachung der bestehenden Programme entwickelt werden können.

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

verabschiedet am 14. Dezember 1990

Die Generalversammlung,

eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und der Konvention über die Rechte des Kindes sowie der anderen internationalen Rechtsinstrumente betreffend den Schutz der Rechte und des Wohls junger Menschen,

sowie eingedenk der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, die vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger verabschiedet wurden,

ferner eingedenk des von der Generalversammlung mit ihrer Resolution 43/173 vom 9. Dezember 1988 verabschiedeten, in deren Anlage enthaltenen Grundsatzkatalogs für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen,

unter Hinweis auf die Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln),

sowie unter Hinweis auf die Resolution 21 des Siebenten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, in welcher der Kongress die Ausarbeitung von Regeln für den Schutz von Jugendlichen forderte, denen ihre Freiheit entzogen ist,

ferner unter Hinweis darauf, dass der Wirtschafts- und Sozialrat in Abschnitt II seiner Resolution 1986/10 vom 21. Mai 1986 den Generalsekretär ersucht hat, dem Ausschuss für Verbrechensverhütung und -bekämpfung auf seiner zehnten Tagung über den Stand der Ausarbeitung der Regeln Bericht zu erstatten, und den Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger ersucht hat, den Entwurf der Regeln mit dem Ziel ihrer Verabschiedung zu behandeln,

höchst beunruhigt über die Bedingungen und Umstände, unter denen Jugendlichen in aller Welt ihre Freiheit entzogen wird,

sich dessen bewusst, dass Jugendliche, denen ihre Freiheit entzogen ist, in besonderem Maße Misshandlungen, der Viktimisierung und der Verletzung ihrer Rechte ausgesetzt sind,

besorgt darüber, dass viele Systeme in den verschiedenen Stufen der Rechtspflege nicht zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unterscheiden und dass daher Jugendliche in Gefängnissen und Anstalten gemeinsam mit Erwachsenen festgehalten werden,

bekräftigt, dass die Unterbringung eines Jugendlichen in einer Anstalt stets als letztes Mittel und nicht für länger als unbedingt erforderlich verfügt werden sollte;

anerkennt, dass Jugendliche, denen ihre Freiheit entzogen ist, aufgrund ihrer besonders verwundbaren Situation besonderer Aufmerksamkeit und besonderen Schutzes bedürfen und dass ihre Rechte und ihr Wohl während des Zeitraums der Freiheitsentziehung und danach gewährleistet sein sollten;

nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der wertvollen Arbeit des Sekretariats und von der Zusammenarbeit, die im Zuge der Ausarbeitung des Entwurfs der Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist, zwischen dem Sekretariat und den Sachverständigen, Praktikern, zwischenstaatlichen Organisationen, den nichtstaatlichen Organisationen, darunter insbesondere Amnesty International, Defence for Children International (Verteidigung der Kinder International) und Rädda Barnen International (Schwedischer Bund Rettet das Kind) sowie den mit den Rechten der Kinder und mit der Jugendrechtspflege befassten wissenschaftlichen Einrichtungen hergestellt worden ist;

verabschiedet die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltenen Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist;

fordert den Ausschuss für Verbrechensverhütung und -bekämpfung auf, mit Unterstützung der Institute der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieser Regeln auszuarbeiten;

bittet die Mitgliedstaaten, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Politiken und Verfahren erforderlichenfalls diesen Regeln anzupassen, insbesondere bei der Ausbildung aller Kategorien von Jugendjustizpersonal, und die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit im allgemeinen auf sie aufmerksam zu machen;

bittet die Mitgliedstaaten außerdem, den Generalsekretär von ihren Anstrengungen zur Anwendung der Regeln in Gesetzgebung, Politik und Praxis zu unterrichten und dem Ausschuss für Verbrechensverhütung und -bekämpfung regelmäßig über die bei ihrer Umsetzung erzielten Ergebnisse zu berichten;

ersucht den Generalsekretär und bittet die Mitgliedstaaten, für die möglichst weite Verbreitung des Wortlauts der Regeln in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen zu sorgen;

ersucht den Generalsekretär, für die Behandlung der verschiedenen Kategorien Jugendlicher, die schwere und wiederholte Straftaten begehen, vergleichende Forschungsarbeiten durchzuführen, die gebotene Zusammenarbeit zu verfolgen sowie entsprechende Strategien auszuarbeiten und zu dieser Frage einen maßnahmenorientierten Bericht zur Vorlage auf dem Neunten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger zu erarbeiten;

ersucht außerdem den Generalsekretär und bittet die Mitgliedstaaten nachdrücklich, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, um die erfolgreiche Anwendung und Umsetzung der Regeln, insbesondere in den Bereichen Rekrutierung, Ausbildung und Austausch aller Kategorien von Jugendjustizpersonal, sicherzustellen;

bittet nachdrücklich alle zuständigen Gremien des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, die Regionalkommissionen und die Sonderorganisationen, die Institute der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger sowie alle in Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, mit dem Generalsekretär zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass im Rahmen ihres jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereichs konzertierte, nachhaltige Anstrengungen zur Förderung der Anwendung dieser Regeln unternommen werden;

bittet die Unterkommission für die Verhütung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten der Menschenrechtskommission, dieses neue internationale Rechtsinstrument mit dem Ziel zu behandeln, die Anwendung seiner Bestimmungen zu fördern;

ersucht den Neunten Kongress, unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt über Jugendstrafrechtspflege den Stand der Förderung und Anwendung der Regeln und der in dieser Resolution enthaltenen Empfehlungen zu prüfen.

ANLAGE

Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist

I. GRUNDLEGENDE PERSPEKTIVEN

Die Jugendstrafrechtspflege sollte die Rechte und die Sicherheit der Jugendlichen schützen und ihr körperliches und geistiges Wohl fördern. Freiheitsstrafe sollte als letztes Mittel zur Anwendung kommen.

Jugendlichen sollte ihre Freiheit nur in Übereinstimmung mit den in diesen Regeln und in den Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) aufgeführten Grundsätzen und Verfahren entzogen werden. Freiheitsentziehung sollte bei Jugendlichen nur als letztes Mittel und für nicht länger als unbedingt erforderlich verfügt werden und sollte auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Die Dauer der Strafe sollte von einer Justizbehörde festgelegt werden, ohne dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung ausgeschlossen werden darf.

Mit diesen Regeln sollten von den Vereinten Nationen anerkannte und mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten vereinbare Mindestgrundsätze für den Schutz von Jugendlichen aufgestellt werden, denen in irgendeiner Weise ihre Freiheit entzogen ist, um so den schädlichen Folgen jeder Art von Haft entgegenzuwirken und die Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

Die Regeln sollten unparteiisch angewendet werden, ohne jede Diskriminierung nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Sprache, Religion, Nationalität, politischer oder sonstiger Überzeugung, kulturellen Bekenntnissen oder Praktiken, Vermögen, Geburt oder Familienstand, ethnischer oder sozialer Herkunft oder Behinderung. Die religiösen und kulturellen Bekenntnisse, Praktiken und moralischen Anschauungen des Jugendlichen sollten geachtet werden.

Die Regeln sind dazu gedacht, einen praktischen Bezugsrahmen abzugeben und den in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen als Anregung und Orientierung zu dienen.

Die Regeln sollten dem Jugendjustizpersonal in der jeweiligen Landessprache zugänglich gemacht werden. Jugendliche, denen die Sprache des Personals der Haftanstalt nicht geläufig ist, sollten das Recht haben, soweit notwendig kostenlos die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und in Disziplinarverfahren.

Die Staaten sollten, wo angebracht, die Regeln in ihre Rechtsvorschriften aufnehmen beziehungs- weise diese entsprechend abändern und für Verstöße dagegen wirksame Rechtsmittel vorsehen, einschließlich der Entschädigung von Jugendlichen, denen Schaden zugefügt worden ist. Die Staaten sollten außerdem die Anwendung der Regeln überwachen.

Die zuständigen Stellen sollten ständig bestrebt sein, der Öffentlichkeit besser bewusst zu machen, dass die Betreuung in Haft gehaltener Jugendlicher und die Vorbereitung ihrer Rückkehr in die Gesellschaft ein sozialer Dienst von großer Bedeutung ist; zu diesem Zweck sollten aktive Maßnahmen getroffen werden, um offene Kontakte zwischen den Jugendlichen und der örtlichen Gemeinschaft zu fördern.

Die Regeln sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Anwendung der von der internationalen Gemeinschaft anerkannten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente und -normen der Vereinten Nationen ausschließen, die besser geeignet sind, die Rechte, die Betreuung und den Schutz von Jugendlichen, Kindern und allen jungen Menschen zu gewährleisten.

Falls die praktische Anwendung bestimmter in den Abschnitten II bis einschließlich V enthaltener Regeln mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln im Widerspruch steht, hat die Befolgung letzterer Vorrang.

II. ANWENDUNGSBEREICH UND ANWENDUNG DER REGELN

Für die Zwecke dieser Regeln finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:

ein Jugendlicher ist jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Alter, bis zu dem einem Kind die Freiheit nicht entzogen werden darf, sollte durch Gesetz festgelegt werden;
Freiheitsentziehung bezeichnet jede Form der Haft oder Strafgefangenschaft oder die Unterbringung einer Person in öffentlichem oder privatem Gewahrsam, den diese Person nicht frei verlassen darf, auf Anordnung eines Gerichts- oder Verwaltungsorgans oder einer anderen öffentlichen Stelle.

Die Freiheitsentziehung sollte unter Bedingungen und Umständen erfolgen, welche die Achtung der Menschenrechte der Jugendlichen gewährleisten. Den in Anstalten in Haft gehaltenen Jugendlichen sollte das Recht auf sinnvolle Beschäftigung und auf Programme garantiert werden, die ihre Gesundheit und ihre Selbstachtung erhalten und fördern, ihr Verantwortungsbewusstsein stärken und Einstellungen und Fähigkeiten fördern, die ihnen helfen, sich als Mitglieder der Gesellschaft zu entfalten.

Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist, dürfen die bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen oder kulturellen Rechte, die ihnen nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht zustehen und die mit der Freiheitsentziehung vereinbar sind, nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung verweigert werden.

Der Schutz der Individualrechte der Jugendlichen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs, ist von der zuständigen Behörde sicherzustellen, während das Ziel der sozialen Eingliederung durch regelmäßige Inspektionen und andere Kontrollmaßnahmen gewährleistet werden soll, die in Übereinstimmung mit den internationalen Normen und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von einer anderen zum Besuch der Jugendlichen gehörig befugten Stelle, die nicht der Haftanstalt angehört, durchgeführt werden.

Die Regeln gelten für alle Kategorien von Anstalten oder Einrichtungen, in denen Jugendlichen ihre Freiheit entzogen wird. Die Abschnitte I, II, IV und V der Regeln gelten für alle Anstalten und Einrichtungen, in denen Jugendliche in Haft gehalten werden, und Abschnitt III gilt insbesondere für Jugendliche unter Arrest oder in Untersuchungshaft.

Die Regeln sind im Rahmen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten eines jeden Mitgliedstaates anzuwenden.

III. JUGENDLICHE UNTER ARREST ODER IN UNTERSUCHUNGSHAFT

Jugendliche, die unter Arrest oder in Untersuchungshaft gehalten werden, gelten als unschuldig und sind dementsprechend zu behandeln. Untersuchungshaft ist nach Möglichkeit zu vermeiden und auf außergewöhnliche Fälle zu beschränken. Es ist daher alles daranzusetzen, andere Maßnahmen anzuwenden. Findet dennoch eine vorbeugende Inhaftierung statt, so haben die Jugendgerichte und die Ermittlungsbehörden der beschleunigten Bearbeitung derartiger Fälle höchsten Vorrang einzuräumen, damit die Haft nicht länger dauert als unbedingt notwendig. Untersuchungshäftlinge sollten von verurteilten Jugendlichen getrennt untergebracht werden.

Die Bedingungen, unter denen ein Jugendlicher in Untersuchungshaft gehalten wird, sollten den im folgenden aufgeführten Regeln entsprechen, vorbehaltlich weiterer konkreter Bestimmungen, die im Hinblick auf die Unschuldsvermutung, die Haftdauer, die Rechtsstellung des Jugendlichen und die Umstände erforderlich und angebracht erscheinen. Diese Bestimmungen sollten, ohne notwendigerweise darauf beschränkt zu bleiben, folgendes umfassen:

Jugendliche sollten das Recht auf rechtskundigen Beistand und die Möglichkeit haben, Prozesskostenhilfe zu beantragen, soweit eine solche verfügbar ist, und regelmäßig mit ihrem Rechtsbei- stand zu verkehren. Der private und vertrauliche Charakter dieses Verkehrs ist sicherzustellen;

Im Rahmen des Möglichen sollte den Jugendlichen Gelegenheit gegeben werden, einer bezahlten Arbeit nachzugehen und ihre Aus- oder Weiterbildung fortzusetzen, ohne dass sie jedoch dazu verpflichtet werden. Arbeit, Aus- oder Weiterbildung dürfen nicht zur Verlängerung der Haft führen;

Den Jugendlichen sollten Materialien zu ihrer Freizeitgestaltung und Erholung überlassen werden, soweit dies mit den Interessen der Rechtspflege vereinbar sind.

IV. DIE FÜHRUNG VON JUGENDHAFTANSTALTEN

Unterlagen

Alle Berichte, einschließlich der gerichtlichen und ärztlichen Unterlagen sowie Unterlagen über Disziplinarverfahren, und alle anderen Dokumente betreffend Form, Inhalt und Einzelheiten der Behandlung sollten in einer vertraulichen Personalakte verwahrt werden, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, nur befugten Personen zugänglich und übersichtlich gestaltet ist. Nach Möglichkeit sollte jedem Jugendlichen das Recht eingeräumt werden, jede in seiner Akte aufgenommene Tatsache oder Meinung anzufechten, damit ungenaue, unbegründete oder ungerechte Vermerke berichtigt werden können. Zum Zwecke der Ausübung dieses Rechts sollte es Verfahren geben, die es einem geeigneten Dritten erlauben, auf Antrag in die Akte Einsicht zu nehmen. Bei der Entlassung von Jugendlichen ist ihre Akte zu versiegeln und zu gegebener Zeit zu vernichten.

Ein Jugendlicher sollte nicht ohne gültige Einweisungsverfügung eines Gerichts- oder Verwaltungsorgans oder einer anderen öffentlichen Behörde in eine Anstalt aufgenommen werden. Die Einzelheiten dieser Verfügung sollten unverzüglich in ein Register eingetragen werden. Ein Jugendlicher sollte nicht in einer Anstalt festgehalten werden, die nicht über ein derartiges Register verfügt.

a. Aufnahme, Erfassung, Überführung und Verlegung

Überall, wo Jugendliche in Haft gehalten werden, sollte über jeden aufgenommenen Jugendlichen folgendes vollständig und sicher festgehalten werden:

Angaben zur Person des Jugendlichen;

die Tatsache der Einweisung, deren Gründe und die einweisende Behörde;

Tag und Stunde der Aufnahme, der Verlegung und der Entlassung;

Einzelheiten über die Benachrichtigung der Eltern beziehungsweise der Vormunde von jeder Aufnahme, Verlegung oder Entlassung des Jugendlichen, für den sie zum Zeitpunkt seiner Einweisung das Sorgerecht hatten;

Einzelheiten über bekannte körperliche oder geistige Gesundheitsprobleme, einschließlich Drogen- und Alkoholmissbrauch.

Die Angaben über Aufnahme, Unterbringungsort, Verlegung und Entlassung sollten den Eltern beziehungsweise den Vormunden oder dem nächsten Angehörigen des betroffenen Jugendlichen unverzüglich mitgeteilt werden.
So bald wie möglich nach erfolgter Aufnahme sollte ein vollständiger Bericht mit den erforderlichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines jeden Jugendlichen angefertigt und der Anstaltsverwaltung vorgelegt werden.
Bei ihrer Aufnahme ist allen Jugendlichen ein Exemplar der Anstaltsordnung und eine schriftliche Beschreibung ihrer Rechte und Pflichten zu übergeben, die in einer für sie verständlichen Sprache abgefasst sind, zusammen mit der Anschrift der zuständigen Behörde, an die Beschwerden zu richten sind, sowie der Anschrift öffentlicher oder privater Stellen und Organisationen, die rechtskundigen Beistand gewähren können. Ist der Jugendliche Analphabet oder versteht er nicht die geschriebene Sprache, so sollte diese Unterrichtung so erfolgen, dass er sie voll versteht.

Allen Jugendlichen sollte geholfen werden, damit sie die Vorschriften für die innere Organisation der Anstalt, die Ziele und die Methoden der angewandten Behandlung, die Disziplinarordnung und - verfahren, sonstige vorgeschriebene Wege, Auskunft zu erhalten und Beschwerden vorzubringen, sowie alles sonst Notwendige verstehen, um ihre Rechte und Pflichten während der Haft in vollem Umfang verstehen zu können.

Der Transport der Jugendlichen sollte auf Kosten der Anstaltsverwaltung in Beförderungsmitteln mit ausreichender Lüftung und Beleuchtung sowie unter Bedingungen erfolgen, die sie in keiner Weise körperlichen oder seelischen Qualen aussetzen. Jugendliche sollten nicht willkürlich von einer Anstalt in eine andere verlegt werden.

b. Klassifizierung und Unterbringung

Nach der Aufnahme sollte so bald wie möglich mit jedem Jugendlichen ein Gespräch geführt und ein psychosozialer Bericht erstellt werden, der jene Faktoren erfasst, die für Art und Umfang des erforderlichen Vollzugsplans von Belang sind. Dieser Bericht sollte zusammen mit dem Bericht eines Arztes, der den Jugendlichen anlässlich seiner Aufnahme untersucht hat, dem Direktor vorgelegt werden, mit dem Ziel, die am besten geeignete Unterbringung des Jugendlichen in der Anstalt sowie Art und Umfang des erforderlichen und durchzuführenden Vollzugsplans festzulegen. Wenn eine besondere Resozialisierungsbehandlung erforderlich ist und die Dauer des Aufenthalts in der Anstalt es zulässt, sollte das Fachpersonal der Anstalt einen schriftlichen, individuellen Vollzugsplan erstellen, in dem die Behandlungsziele und der entsprechende Zeitrahmen sowie die Mittel, Etappen und Fristen für die Erreichung dieser Ziele festgelegt werden.

Jugendliche sollten unter Bedingungen in Haft gehalten werden, welche die besonderen Bedürfnis- se, den besonderen Status und die speziellen Erfordernisse der Jugendlichen je nach ihrem Alter, ihrer Persönlichkeit, ihrem Geschlecht und der Art des Delikts sowie ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit voll berücksichtigen und die sie vor schädlichen Einflüssen und Gefährdungen schützen. Hauptkriterium für die Trennung von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen worden ist, in verschiedene Kategorien sollte die Gewährung der für die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen am besten geeigneten Behandlung und der Schutz ihrer körperlichen, geistigen und moralischen Integrität und ihres Wohls sein.

In allen Haftanstalten sollten Jugendliche von Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Angehörige derselben Familie. Unter Aufsicht können Jugendliche mit sorgfältig ausgewählten Erwachsenen zusammengebracht werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen Programms geschieht, das sich für die betroffenen Jugendlichen als nützlich erwiesen hat.

Es sollten offene Haftanstalten für Jugendliche eingerichtet werden. Offene Anstalten sind solche mit keinen oder minimalen Sicherheitsvorkehrungen. Die Anzahl der Insassen derartiger Haftanstalten sollte so niedrig wie möglich sein. Die Anzahl der Jugendlichen, die in geschlossenen Anstalten in Haft gehalten werden, sollte so klein gehalten werden, dass eine individuelle Behandlung möglich ist. Jugendhaftanstalten sollten dezentralisiert angelegt werden und in ihrer Größe so beschaffen sein, dass der Zugang der Familienangehörigen zu den Jugendlichen und die Kontakte zu ihnen erleichtert werden. Es sollten kleine Haftanstalten geschaffen werden, die in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ihrer Umwelt einbezogen sind.

c. Physische Umgebung und Unterbringung

Jugendliche, denen ihre Freiheit entzogen ist, haben Anspruch auf Einrichtungen und Dienstleistungen, die den Erfordernissen der Gesundheit und der Menschenwürde entsprechen.

Die Anlage von Jugendhaftanstalten und deren physische Ausgestaltung sollten so beschaffen sein, dass sie dem Behandlungsziel der Wiedereingliederung entsprechen und dem Bedürfnis der Jugendlichen nach einer Privatsphäre,

geistiger Anregung, Möglichkeiten zum Umgang mit Altersgenossen und Beteiligung an sportlichen Aktivitäten, Leibesübungen und Freizeitaktivitäten gebührend Rechnung tragen. Jugendhaftanstalten sollten so gebaut und angelegt sein, dass die Feuergefahr so gering wie möglich gehalten wird und eine sichere Evakuierung der Anlage gewährleistet ist. Es sollte ein wirksames Feueralarmsystem und regelmäßige Brandschutzübungen geben, damit die Sicherheit der Jugendlichen gewährleistet ist. Haftanstalten sollten nicht in Gebieten angesiedelt werden, in denen bekanntermaßen gesundheitliche oder andere Gefährdungen bestehen.

Die nächtliche Unterbringung sollte gewöhnlich in kleinen Gruppenschlafräumen oder Einzelschlaf- räumen erfolgen, wobei den örtlichen Normen Rechnung zu tragen ist. Während der Nachtzeit sollten alle Schlafbereiche, sowohl Einzel- als auch Gruppenschlafräume, regelmäßig und diskret überwacht werden, damit der Schutz jedes Jugendlichen sichergestellt ist. In Übereinstimmung mit den örtlichen oder innerstaatlichen Normen sollte jedem Jugendlichen eigenes, ausreichendes Bettzeug zur Verfügung gestellt werden, das bei der Ausgabe sauber sein, in gutem Zustand gehalten und oft genug gewechselt werden soll, um den Erfordernissen der Sauberkeit zu genügen.
Die sanitären Einrichtungen sollten so gelegen und beschaffen sein, dass jeder Jugendliche seine natürlichen Bedürfnisse rechtzeitig, ungestört und in sauberer und annehmbarer Weise verrichten kann.

Der Besitz persönlicher Gegenstände ist ein Grundbestandteil des Rechts auf eine Privatsphäre und von wesentlicher Bedeutung für das psychologische Wohl des Jugendlichen. Das Recht jedes Jugendlichen, persönliche Gegenstände zu besitzen und über angemessene Aufbewahrungsmöglichkeiten für sie zu verfügen, sollte in vollem Umfang anerkannt und beachtet werden. Persönliche Gegenstände, die der Jugendliche nicht bei sich behalten will oder die beschlagnahmt werden, sollten in sichere Verwahrung genommen werden. Ein Verzeichnis über diese Gegenstände sollte vom Jugendlichen schriftlich bestätigt werden. Es sollte Vorsorge getroffen werden, sie in gutem Zustand zu erhalten. Diese Gegenstände sowie Bargeld sollten dem Jugendlichen bei der Entlassung zurückgegeben werden, soweit er nicht mit Genehmigung Geld ausgegeben oder Gegenstände aus der Anstalt verschickt hat. Falls ein Jugendlicher Arzneimittel erhält oder solche in seinem Besitz gefunden werden, sollte über deren Verwendung der Arzt entscheiden.

Nach Möglichkeit sollte den Jugendlichen das Recht gewährt werden, ihre eigene Kleidung zu tragen. Die Haftanstalten sollten sicherstellen, dass jeder Jugendliche über eigene Kleidung verfügt, die dem Klima angepasst und der Gesundheit förderlich ist und die in keiner Weise herabsetzend oder erniedrigend sein darf. Jugendlichen, die die Anstalt verlassen oder sich zu irgendeinem Zweck aus ihr entfernen dürfen, sollte gestattet werden, ihre eigene Kleidung zu tragen.

Jede Haftanstalt hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder Jugendliche zu den üblichen Essenszeiten Verpflegung erhält, die angemessen zubereitet und ausgegeben wird und die in Qualität und Menge den Anforderungen der Ernährungslehre, der Hygiene und der Gesundheit entspricht und soweit wie möglich religiösen und kulturellen Geboten Rechnung trägt. Jedem Jugendlichen sollte zu jeder Zeit sauberes Trinkwasser zur Verfügung stehen.

d. Bildung, Berufsausbildung und Arbeit

Jeder Jugendliche im schulpflichtigen Alter hat das Recht auf eine Bildung, die seinen Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht und die geeignet ist, ihn auf die Rückkehr in die Gesellschaft vorzubereiten. Der Unterricht sollte außerhalb der Haftanstalt soweit möglich in örtlichen Schulen und in jedem Falle durch ausgebildete Lehrkräfte im Rahmen von Programmen erfolgen, die in das Bildungssystem des Landes eingebunden sind, damit die Jugendlichen nach der Entlassung ihren Bildungsweg ohne Schwierigkeiten fortsetzen können. Besondere Beachtung sollte von den Anstaltsverwaltungen der Bildung Jugendlicher ausländischer Herkunft oder mit besonderen kulturellen oder ethnischen Bedürfnissen beigemessen werden. Jugendlichen, die Analphabeten sind oder die eine verminderte Auffassungsgabe oder Lernschwierigkeiten haben, sollte das Recht auf eine Sonderschulbildung gewährt werden.

Jugendlichen, die das schulpflichtige Alter überschritten haben und die ihren Bildungsweg fortzusetzen wünschen, sollte dies gestattet werden, und es sollte auch gefördert werden; alle Anstrengungen sollten unternommen werden, um ihnen Zugang zu geeigneten Weiterbildungsprogrammen zu verschaffen.

Zeugnisse oder Ausbildungsnachweise, die den Jugendlichen während der Haft ausgestellt werden, sollten keinen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Jugendliche in Haft befunden hat.

Jede Haftanstalt sollte die Benutzung einer Bücherei ermöglichen, die über eine genügende Auswahl an Sachbüchern, Unterhaltungsliteratur und Zeitschriften verfügt, die für Jugendliche geeignet sind; die Jugendlichen sollten ermutigt und in die Lage versetzt werden, davon ausgiebig Gebrauch zu machen.

Jeder Jugendliche sollte das Recht auf eine Berufsausbildung haben, die geeignet ist, ihn auf eine künftige Beschäftigung vorzubereiten.

Unter gebührender Berücksichtigung einer geeigneten Berufswahl und der Erfordernisse der Anstaltsverwaltung sollten die Jugendlichen die Art der Arbeit, die sie verrichten wollen, wählen können.

Alle für Kinderarbeit und junge Arbeitnehmer anwendbaren einzelstaatlichen und internationalen Schutzbestimmungen sollten auf Jugendliche, denen die Freiheit entzogen ist, Anwendung finden.

Soweit möglich sollten die Jugendlichen Gelegenheit erhalten, in Ergänzung zu der ihnen gewährten Berufsausbildung, nach Möglichkeit innerhalb der örtlichen Gemeinschaft, Arbeit gegen Entgelt zu verrichten, um so ihre Aussichten zu verbessern, nach ihrer Rückkehr in die Gesellschaft eine geeignete Beschäftigung zu finden. Die Arbeit sollte so beschaffen sein, dass damit eine entsprechende Ausbildung verbunden ist, die den Jugendlichen nach ihrer Entlassung zum Nutzen gereicht. Die Arbeitsorganisation und -methoden in den Haftanstalten sollten soweit wie möglich denen einer ähnlichen Arbeit in der Gesellschaft gleichen, um die Jugendlichen auf die Bedingungen des normalen Berufslebens vorzubereiten.

Jeder Jugendliche, der eine Arbeit verrichtet, sollte das Recht auf eine gerechte Vergütung haben. Die Interessen der Jugendlichen und ihrer Berufsausbildung sollten nicht dem Ziel untergeordnet werden, für die Anstalt oder einen Dritten finanziellen Gewinn zu erzielen. Ein Teil des Verdienstes eines Jugendlichen sollte in der Regel als Rücklage behandelt werden, die dem Jugendlichen bei seiner Entlassung auszuhändigen ist. Der Jugendliche sollte das Recht haben, den verbleibenden Teil seines Verdienstes für den Kauf von zur eigenen Verwendung bestimmten Gegenständen oder für die Entschädigung des Opfers seiner Tat oder zur Übersendung an seine Familie oder an andere Personen außerhalb der Anstalt zu verwenden.

e. Erholung

Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, sich täglich eine angemessene Zeit Bewegung zu verschaffen, im Freien, wenn es die Witterung zulässt; während dieser Zeit sollte in der Regel ein geeignetes Erholungs- und Sportprogramm vorgesehen sein. Für diese Aktivitäten sollten angemessener Raum, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung gestellt werden. Jeder Jugendliche sollte täglich über zusätzliche Zeit für Freizeitaktivitäten verfügen, wovon ein Teil, wenn der Jugendliche dies wünscht, für die Entwicklung von künstlerischen und handwerklichen Fertigkeiten zu nutzen ist. Die Haftanstalt sollte sicherstellen, dass jeder Jugendliche körperlich dazu in der Lage ist, an den verfügbaren Sportprogrammen teilzunehmen. Für Jugendliche, die heilgymnastischer Behandlung bedürfen, sollte eine solche unter ärztlicher Aufsicht angeboten werden.

f. Religion

Jedem Jugendlichem sollte gestattet werden, den Bedürfnissen seines religiösen und geistlichen Lebens zu entsprechen, insbesondere durch den Besuch der Gottesdienste oder Zusammenkünfte in der Haftanstalt oder durch den Vollzug seiner eigenen Rituale und durch den Besitz der erforderlichen Bücher oder religiösen Gegenstände und die Unterweisung in seinem Glaubensbekenntnis. Wenn sich in der Haftanstalt eine ausreichende Anzahl von Jugendlichen derselben Religionsgemeinschaft befindet, sollten ein oder mehrere anerkannte Vertreter dieser Religionsgemeinschaft bestellt oder zugelassen werden, und es sollte ihnen gestattet werden, regelmäßig Gottesdienste abzuhalten und bei den Jugendlichen auf deren Ersuchen seelsorgerische Einzelbesuche zu machen. Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, Besuch von einem anerkannten Vertreter einer Religionsgemeinschaft seiner Wahl zu empfangen, und ebenso das Recht, an Gottesdiensten nicht teilzunehmen und religiöse Erziehung, Beratung oder Indoktrination ungehindert abzulehnen.

g. Medizinische Betreuung

Jeder Jugendliche hat Anspruch auf angemessene medizinische Betreuung; dazu gehören sowohl die vorbeugende als auch eine Heilbehandlung, einschließlich zahnärztlicher, augenärztlicher und psychiatrischer Behandlung, sowie ärztlich verschriebene Medikamente und Diätverpflegung. Soweit möglich sollte die gesamte medizinische Betreuung in Haft gehaltener Jugendlicher durch geeignete Gesundheitseinrichtungen und -dienste der Gemeinde erfolgen, in der sich die Haftanstalt befindet, damit eine Stigmatisierung des Jugendlichen vermieden und seine Selbstachtung und Eingliederung in die Gemeinschaft gefördert wird.
Jeder Jugendliche hat ein Recht darauf, unmittelbar nach seiner Aufnahme in die Haftanstalt durch einen Arzt untersucht zu werden, mit dem Zweck, Anzeichen vorhergegangener Misshandlungen sowie körperliche oder geistige Schäden festzustellen, die ärztlicher Behandlung bedürfen.

Die den Jugendlichen zuteilwerdende Gesundheitsfürsorge sollte dazu dienen, etwaige körperliche oder geistige Krankheiten, Drogenmissbrauch oder sonstige Schäden festzustellen und zu behandeln, welche der Eingliederung des Jugendlichen in die Gesellschaft hinderlich sein könnten. Jede Jugendhaftanstalt sollte über sofortigen Zugang zu angemessenen medizinischen Einrichtungen und Geräten, die der Anzahl und dem Bedarf ihrer Insassen entsprechen, sowie über ausgebildetes Personal für die vorbeugende Gesundheitsfürsorge und die Behandlung medizinischer Notfälle verfügen. Jeder Jugendliche, der krank ist, der über Krankheit klagt oder der Symptome körperlicher oder geistiger Schwierigkeiten aufweist, sollte umgehend durch einen Arzt untersucht werden.

Jeder Arzt, der Grund zu der Annahme hat, dass die körperliche oder geistige Gesundheit eines Jugendlichen durch die Fortsetzung der Haft, durch einen Hungerstreik oder durch irgendeinen Haftumstand beeinträchtigt worden ist oder werden wird, sollte diese Tatsache sofort dem Leiter der betreffen- den Haftanstalt und der unabhängigen Stelle mitteilen, die für den Schutz des Wohls des Jugendlichen verantwortlich ist.

Ein Jugendlicher, der an einer Geisteskrankheit leidet, sollte in einer besonderen Anstalt unter unabhängiger ärztlicher Leitung behandelt werden. Durch Vereinbarung mit den zuständigen Stellen sollte sichergestellt werden, dass erforderlichenfalls die psychiatrische Behandlung nach der Entlassung fortgeführt wird.

Jugendhaftanstalten sollten von Fachkräften betreute Sonderprogramme zur Verhütung des Drogenmissbrauchs und zur Rehabilitation einführen. Diese Programme sollten dem Alter, dem Geschlecht und den sonstigen Bedürfnissen der betroffenen Jugendlichen angepasst sein, und für drogen- oder alkoholabhängige Jugendliche sollten mit ausgebildetem Personal besetzte Entgiftungsanstalten und - dienste zur Verfügung stehen.

Arzneimittel sollten nur für eine medizinisch erforderliche Behandlung und, soweit möglich, nach Zustimmung des entsprechend unterrichteten betroffenen Jugendlichen verabreicht werden. Sie dürfen insbesondere nicht mit dem Ziel verabreicht werden, Informationen oder ein Geständnis zu erlangen, oder als Strafe oder Zwangsmittel. Jugendliche dürfen unter keinen Umständen Versuchspersonen bei der Erprobung von Arzneimitteln oder Behandlungsmethoden sein. Die Verabreichung eines Arzneimittels sollte nur durch qualifiziertes medizinisches Personal angeordnet und vorgenommen werden.

h. Benachrichtigung bei Krankheit, Unfall und Tod

Die Familie oder der Vormund eines Jugendlichen und jede andere von dem Jugendlichen angegebene Person haben das Recht, über den Gesundheitszustand des Jugendlichen auf Anfrage sowie im Falle von bedeutenden Veränderungen des Gesundheitszustands des Jugendlichen informiert zu werden. Bei Tod, bei einer Krankheit, die die Verlegung des Jugendlichen in eine medizinische Einrichtung außerhalb der Anstalt erfordert, oder bei einem Zustand, der stationäre Behandlung innerhalb der Haftanstalt für mehr als 48 Stunden erfordert, sollte der Leiter der Haftanstalt sofort die Familie oder den Vormund des betroffenen Jugendlichen oder eine andere von diesem angegebene Person benachrichtigen. Bei Jugendlichen ausländischer Staatsangehörigkeit sollten auch die Konsularbehörden des betreffenden Staates benachrichtigt werden.

Beim Tod eines Jugendlichen während der Zeit der Freiheitsentziehung sollte der nächste Angehörige das Recht haben, den Totenschein einzusehen, die Leiche zu sehen und die Bestattungsart zu bestimmen. Beim Tod eines in Haft gehaltenen Jugendlichen sollte eine unabhängige Untersuchung über die Todesursache durchgeführt werden, deren Ergebnisse dem nächsten Angehörigen zugänglich gemacht werden sollten. Eine derartige Untersuchung sollte ebenfalls durchgeführt werden, wenn der Tod eines Jugendlichen innerhalb von sechs Monaten nach seiner Entlassung aus der Haftanstalt eintritt und Grund zu der Annahme besteht, dass die Todesursache mit der Haftzeit im Zusammenhang steht.

Ein Jugendlicher sollte so frühzeitig wie möglich vom Tod, einer ernstlichen Erkrankung oder einem schweren Unfall eines unmittelbaren Familienangehörigen verständigt werden, und es sollte ihm die Gelegenheit gegeben werden, dem Begräbnis des Verstorbenen beizuwohnen oder sich an das Krankenbett eines ernstlich erkrankten Angehörigen zu begeben.

i. Kontakte mit der Außenwelt

Es sollten alle Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Jugendliche angemessene Verbindungen mit der Außenwelt haben, was ein integraler Bestandteil des Rechts auf gerechte und menschliche Behandlung und von wesentlicher Bedeutung für die Vorbereitung der Jugendlichen auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft ist. Den Jugendlichen sollte es gestattet werden, mit ihren Familien, Freunden und anderen Personen oder Vertretern von angesehenen außenstehenden Organisationen zu verkehren, die Haftanstalt zum Zweck des Besuchs ihres Heims und ihrer Familie zu verlassen und Sonderurlaub zum Verlassen der Haftanstalt aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen zu erhalten. Falls der Jugendliche eine Strafe verbüßt, sollte die außerhalb der Haftanstalt verbrachte Zeit auf die Strafzeit angerechnet werden.

Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, regelmäßig und häufig Besuche zu empfangen, grundsätzlich einmal in der Woche und nicht weniger als einmal im Monat, und zwar unter Bedingungen, die das Bedürfnis des Jugendlichen nach einer Privatsphäre, nach Kontakt und nach uneingeschränktem Verkehr mit seiner Familie und seinem Verteidiger achten.

Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, mindestens zweimal in der Woche schriftlich oder telefonisch mit einer Person seiner Wahl in Verbindung zu treten, sofern dem rechtliche Beschränkungen nicht entgegenstehen, und er sollte nach Bedarf Beistand erhalten, damit er dieses Recht tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, Post zu empfangen.

Jugendliche sollten Gelegenheit haben, sich regelmäßig durch das Lesen von Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen Veröffentlichungen, durch Zugang zu Hörfunk- und Fernsehprogrammen und zu Filmen sowie durch Besuche von Vertretern zugelassener Vereine oder Organisationen, an denen der Jugendliche interessiert ist, über die Tagesereignisse zu unterrichten.

j. Beschränkungen für physische Zwangsmittel und Gewaltanwendung

Die Anwendung von Zwangsmitteln und von Gewalt, gleichviel zu welchem Zweck, sollte verboten werden, mit Ausnahme der in Regel 64 angeführten Fälle.

Zwangsmittel und Gewalt dürfen nur in Ausnahmefällen angewendet werden, wenn alle anderen Sicherungsmaßnahmen erschöpft sind und versagt haben, und nur in dem Maße, wie dies durch Gesetz und sonstige Vorschriften ausdrücklich zugelassen und im Einzelnen aufgeführt ist. Sie sollten den Jugendlichen nicht erniedrigen oder herabsetzen und sollten in begrenztem Maß und nicht länger als unbedingt notwendig eingesetzt werden. Auf Anordnung des Anstaltsleiters dürfen derartige Mittel Anwendung finden, um den Jugendlichen von einer Verletzung seiner selbst oder anderer oder von einer schweren Sachbeschädigung abzuhalten. In solchen Fällen sollte der Anstaltsleiter sofort medizinisches oder anderes zuständiges Personal zu Rate ziehen und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde berichten.

In Anstalten, in denen Jugendliche in Haft gehalten werden, sollten das Tragen und die Anwendung von Waffen durch das Personal verboten werden.

k. Disziplinarverfahren

Alle Disziplinarmaßnahmen und -verfahren sollten der Aufrechterhaltung der Sicherheit und einem geordneten Gemeinschaftsleben dienen und mit der Achtung der angeborenen Würde des Jugendlichen und mit dem Grundziel der

Anstaltsbehandlung vereinbar sein, nämlich der Vermittlung eines Gefühls der Gerechtigkeit, der Selbstachtung und der Achtung vor den Grundrechten eines jeden Menschen.

Alle Disziplinarmaßnahmen, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, sind strengstens verboten, einschließlich Körperstrafen, Dunkelarrest, Isolier- oder Einzelhaft oder jede andere Strafe, die den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des betroffenen Jugendlichen beeinträchtigen könnte. Kostschmälerung und die Einschränkung oder Verweigerung des Kontakts mit Familienangehörigen sollten in jedem Falle verboten werden. Arbeit sollte stets als Erziehungsmittel und als Mittel zur Förderung der Selbstachtung des Jugendlichen bei der Vorbereitung auf die Rückkehr in die Gemeinschaft betrachtet und nicht als Disziplinarstrafe verhängt werden.

Jugendliche sollten nicht mehr als einmal wegen desselben Disziplinarverstoßes bestraft werden. Kollektivstrafen sollten verboten werden.

Im Wege der Gesetzgebung oder durch Vorschriften der zuständigen Verwaltungsstelle sollten unter voller Berücksichtigung der grundlegenden Besonderheiten, Bedürfnisse und Rechte von Jugendlichen Normen für folgende Bereiche festgelegt werden:

Verhalten, das einen Disziplinarverstoß darstellt;

Art und Dauer der zulässigen Disziplinarstrafen;

die für Disziplinarstrafen zuständige Stelle;

die Beschwerdeinstanz.

Berichte über eine Verfehlung sollten umgehend der zuständigen Stelle vorgelegt werden, die unverzüglich darüber entscheidet. Die zuständige Stelle sollte eine gründliche Prüfung des Falles vornehmen.

Jugendliche sollten nur in genauester Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften disziplinarisch bestraft werden. Kein Jugendlicher sollte bestraft werden, ohne vorher in geeigneter, ihm voll verständlicher Weise über die ihm zur Last gelegte Verfehlung unterrichtet worden zu sein und ohne geeignete Gelegenheit gehabt zu haben, etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen, was auch das Recht auf Anrufung einer zuständigen unparteiischen Stelle einschließt. Über alle Disziplinar- verfahren sollten vollständige Unterlagen angelegt werden.

Jugendlichen sollte keine Disziplinargewalt übertragen werden, ausgenommen für die Beaufsichtigung bestimmter sozialer, erzieherischer oder sportlicher Aktivitäten oder im Rahmen von Selbstverwaltungsprogrammen.

l. Inspektion und Beschwerden

Geeignete Kontrollbeauftragte oder entsprechende, gehörig befugte Stellen, die nicht der Anstaltsverwaltung angehören, sollten befugt sein, regelmäßig Inspektionen vorzunehmen und auf eigene Initiative unangemeldete Inspektionen durchzuführen; bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sollte ihre Unabhängigkeit voll gewährleistet sein. Den Kontrollbeauftragten sollte zu allen Personen, die von einer Anstalt beschäftigt werden oder die in einer Anstalt arbeiten, in der Jugendlichen ihre Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann, zu allen Jugendlichen und zu allen Unterlagen derartiger Anstalten ungehinderter Zugang gewährt werden.

Geeignete Ärzte, die der inspizierenden Stelle oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst angehören, sollten an den Inspektionen teilnehmen und die Einhaltung der Vorschriften betreffend die physische Umgebung, Hygiene, Unterbringung, Ernährung, Bewegung und Gesundheitsfürsorge sowie alle anderen Aspekte oder Bedingungen des Anstaltslebens bewerten, welche die körperliche und geistige Gesundheit der Jugendlichen betreffen. Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, vertraulich mit einem Kontrollbeauftragten zu sprechen.

Der Kontrollbeauftragte sollte gehalten sein, nach Abschluss der Inspektionen einen Bericht über deren Ergebnisse vorzulegen. Der Bericht sollte die Einhaltung der vorliegenden Regeln und der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts durch die Haftanstalt bewerten und Empfehlungen über die Schritte enthalten, die für erforderlich gehalten werden, um ihre Einhaltung sicherzustellen. Jede von einem Kontrollbeauftragten festgestellte Tatsache, die darauf hinzuweisen scheint, dass eine Verletzung der Rechtsvorschriften über die Rechte der Jugendlichen oder die Führung einer Jugendhaftanstalt vorliegt, sollte zwecks Untersuchung und Strafverfolgung den zuständigen Stellen mitgeteilt werden.

Jedem Jugendlichen sollte die Gelegenheit zu Anträgen oder Beschwerden an den Leiter der Haftanstalt oder an dessen beauftragten Vertreter gegeben werden.

Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, auf dem vorgeschriebenen Weg und ohne inhaltliche Zensur Anträge oder Beschwerden an die zentrale Verwaltung, an Gerichte oder andere zuständige Behörden zu richten und ohne Verzögerung über die Antwort unterrichtet zu werden.

Es sollten Bemühungen unternommen werden, eine unabhängige Stelle (Ombudsmann) einzurichten, die Beschwerden von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist entgegennimmt und prüft und die den Jugendlichen hilft, eine gerechte Regelung zu erreichen.

Jeder Jugendliche sollte das Recht haben, zur Vorbringung seiner Beschwerde die Unterstützung von Familienangehörigen, Rechtsberatern, humanitären Gruppen oder, soweit möglich, von anderer Seite zu erbitten. Jugendlichen, die Analphabeten sind, sollte die erforderliche Unterstützung für die Inanspruchnahme der Dienste öffentlicher oder privater Stellen und Organisationen gewährt werden, die Rechtsberatung erteilen oder die für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig sind.

m. Rückkehr in die Gemeinschaft

Für alle Jugendlichen sollten Vorkehrungen getroffen werden, die dazu bestimmt sind, ihnen nach der Entlassung bei der Rückkehr in die Gesellschaft, in die Familie, in das Bildungssystem oder an den Arbeitsplatz zu helfen. Dazu sollten besondere Maßnahmen, einschließlich der vorzeitigen Entlassung, und Kurse vorgesehen werden.

Die zuständigen Stellen sollten Dienste anbieten oder sicherstellen, welche die Jugendlichen bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen und Vorurteile ihnen gegenüber abbauen. Diese Dienste sollten, soweit möglich, sicherstellen, dass der Jugendliche mit angemessener Unterkunft, Beschäftigung, Kleidung und mit ausreichenden Mitteln für seinen Lebensunterhalt nach der Entlassung versehen ist, um seine erfolgreiche Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Vertreter von Einrichtungen, die derartige Dienste bereitstellen, sollten konsultiert werden und zu den Jugendlichen während der Haft Zugang haben, um sie bei ihrer Rückkehr in die Gemeinschaft zu unterstützen.

V. PERSONAL

Das Personal sollte qualifiziert sein und eine ausreichende Anzahl von Fachkräften wie Pädagogen, Berufsausbilder, Berater, Sozialarbeiter, Psychiater und Psychologen umfassen. Diese und andere Fachkräfte sollten in aller Regel fest angestellt sein. Teilzeitbeschäftigte oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiter sollten jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn deren Einsatz zweckmäßig und nützlich ist. Haftanstalten sollten alle bessernden, erzieherischen, sittlichen, seelsorgerischen und sonstigen Mittel und Arten der Unterstützung aufbieten, die geeignet und in der Gemeinschaft verfügbar sind, und sie entsprechend den individuellen Bedürfnissen und Problemen der in Haft gehaltenen Jugendlichen einsetzen.

Die Verwaltung sollte bei der Einstellung des Personals aller Stufen und Kategorien eine sorgfältige Auswahl treffen, da die ordnungsgemäße Führung der Haftanstalten von der Rechtschaffenheit, Menschlichkeit, Fähigkeit und der beruflichen Befähigung, mit Jugendlichen umzugehen, sowie von der persönlichen Eignung des Personals für seine Aufgaben abhängt.

Zur Erreichung dieser Ziele sollte dem Personal die Rechtsstellung von Beamten verliehen und die Entlohnung so angesetzt werden, dass geeignete Frauen und Männer auf Dauer gewonnen werden können. Das Personal der Jugendhaftanstalten sollte ständig dazu angehalten werden, seine Pflichten menschlich, pflichtbewusst, fachmännisch, gerecht und effizient zu erfüllen, sich stets so zu verhalten, dass es die Achtung der Jugendlichen gewinnt und verdient, und den Jugendlichen ein gutes Beispiel zu geben und eine positive Einstellung zu vermitteln.

Die Verwaltung sollte zur Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den verschiedenen Kategorien des Personals jeder Haftanstalt Organisationsformen und Führungsmethoden einführen, welche die Zusammenarbeit der verschiedenen, mit der Betreuung der Jugendlichen befassten Dienste wie auch die Zusammenarbeit zwischen Personal und Verwaltung verbessern, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass das direkt mit den Jugendlichen in Kontakt stehende Personal unter Bedingungen arbeiten kann, die der wirksamen Wahrnehmung seiner Pflichten förderlich sind.

Das Personal sollte eine Ausbildung erhalten, die es in die Lage versetzt, seinen Verantwortlichkeiten wirksam nachzukommen, darunter insbesondere eine Ausbildung in Kinderpsychologie, Kinderschutz und in den internationalen Normen und Regeln betreffend die Menschenrechte und die Rechte des Kindes, einschließlich der vorliegenden Regeln. Das Personal sollte seine Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten durch den Besuch von Fortbildungskursen erhalten und erweitern, die während seines gesamten beruflichen Werdegangs in geeigneten Zeitabständen zu veranstalten sind.

Der Anstaltsleiter sollte für seine Aufgabe durch Eignung für die Verwaltung und entsprechende Ausbildung und Erfahrung befähigt und hauptamtlich tätig sein.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte das Personal der Haftanstalten die Menschenwürde und die grundlegenden Menschenrechte aller Jugendlichen achten und schützen, wobei insbesondere folgendes zu beachten ist:

Kein Mitarbeiter der Haftanstalt oder der Einrichtung darf, unter welchem Vorwand und unter welchen Umständen auch immer, irgendeine Art der Folter oder irgendeine Form grober, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Bestrafung, Besserungs- oder Disziplinarmaßnahme zufügen, dazu aufstacheln oder solche zulassen;

Das Personal der Anstalt sollte sich entschieden jeder Korruptionshandlung widersetzen, sie bekämpfen und sie unverzüglich der zuständigen Stelle melden;

Das Personal der Anstalt sollte die vorliegenden Regeln einhalten. Mitarbeiter, die Grund zu der Annahme haben, dass eine erhebliche Verletzung der vorliegenden Regeln stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht, sollten die Angelegenheit ihrer vorgesetzten Stelle oder einer Aufsichts- oder Beschwerdeinstanz melden;

Das Personal der Anstalt sollte den vollen Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit der Jugendlichen gewährleisten, insbesondere auch den Schutz vor körperlicher, sexueller und emotioneller Misshandlung und Ausnutzung, und sollte erforderlichenfalls die sofortige Hinzuziehung eines Arztes veranlassen;

Das Personal der Anstalt sollte das Recht der Jugendlichen auf eine Privatsphäre achten und insbesondere alle die Jugendlichen oder ihre Familie betreffenden Angelegenheiten, von denen sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben, vertraulich behandeln;

Das Personal der Anstalt sollte bestrebt sein, alle Unterschiede zwischen dem Leben innerhalb und außerhalb der Haftanstalt, die geeignet sind, die Achtung der Menschenwürde der Jugendlichen zu beeinträchtigen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

 
 

Am 19. Dezember 2011 bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet (Voll Text).

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

In der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;

Unter Hinweis darauf, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) die darin festgeschriebenen Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind anerkennen – unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds;

Erneut erklärend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind, ebenso in Bekräftigung des Status des Kindes als Rechtssubjekt und als ein Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten,

in der Erkenntnis, dass der besondere Status und das Abhängigkeitsverhältnis von Kindern es ihnen tatsächlich erschweren kann, Rechtsmittel für Verletzungen ihrer Rechte zu verlangen;

In der Erwägung, dass dieses Protokoll nationale und regionale Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern erlauben, Beschwerden gegen Rechtsverletzungen vorzubringen, in der Erkenntnis, dass das Kindeswohl im Rahmen von Rechtsmitteln gegen Verletzungen der Rechte des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist und solche Rechtsmittel auf allen Ebenen kindgerechte Verfahren vorsehen sollten;

Unter Ermunterung der Vertragsparteien, geeignete nationale Mechanismen zu entwickeln, damit Kinder, deren Rechte verletzt wurden, auf nationaler Ebene Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben;

Unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere relevante Sonderorganisationen mit dem Auftrag, die Rechte des Kindes zu fördern und zu schützen, in dieser Hinsicht spielen können;

In der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung solcher nationaler Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Umsetzung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend Kinderhandel,

Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angemessen wäre, den Ausschuss für die Rechte des Kindes (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) zu ermächtigen, die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;

Haben Folgendes vereinbart:

Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes

1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses, wie in diesem Protokoll vorgesehen, an.

2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit im Hinblick auf einen Vertragsstaat dieses Protokolls nicht aus, wenn es um Verletzungen von Rechten geht, die in einem Vertrag festgeschrieben sind, dem dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.

3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel 2 - Allgemeine Grundsätze für die Arbeit des Ausschusses

In der Wahrnehmung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Kindeswohls leiten. Er trägt auch den Rechten und der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes gebührend zu beachten sind.

Artikel 3 - Verfahrensordnung

1. Der Ausschuss beschließt eine Verfahrensordnung, die bei der Ausübung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben einzuhalten ist. Dabei hat er insbesondere Artikel 2 dieses Protokolls Rechnung zu tragen, um kindgerechte Verfahren zu gewährleisten.

2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzklauseln auf, um die Manipulation des Kindes durch Personen, die in seinem Namen handeln, zu verhindern und darf die Untersuchung einer Mitteilung ablehnen, die nach seiner Auffassung dem Wohl des Kindes nicht zuträglich ist.

Artikel 4 - Schutzmaßnahmen

1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt sind, weil sie aufgrund dieses Protokolls eine Mitteilung an den Ausschuss einreichen oder mit diesem zusammenarbeiten.

2. Die Identität einer Einzelperson oder Personengruppe wird ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht offengelegt.

Teil II Beschwerdeverfahren
Artikel 5 - Individualbeschwerden

Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, durch diesen Vertragsstaat Opfer einer Verletzung eines der in den folgenden Verträgen festgeschriebenen Rechte geworden zu sein, denen dieser Staat als Vertragspartei angehört:

das Übereinkommen,

das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,

das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Urheber der Mitteilung kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Artikel 6 - Vorläufige Maßnahmen

Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und, bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzungen abzuwenden.

Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Artikel 7 - Zulässigkeit

Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,

wenn die Mitteilung anonym ist;

wenn die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt;

wenn die Mitteilung einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;

wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht wurde oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;

wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;

wenn die Mitteilung offenkundig unbegründet oder nicht hinreichend belegt ist;

wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiter bestehen;

wenn die Mitteilung nicht binnen eines Jahres nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren eingereicht wird, es sei denn, der Urheber der Mitteilung kann nachweisen, dass es nicht möglich war, die Mitteilung innerhalb dieser Frist einzureichen.

Artikel 8 - Übermittlung der Mitteilung

Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis.

Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten.

Artikel 9 - Gütliche Einigung

Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine Guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Einigung in der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der im Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.

Beim Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter Mitwirkung des Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt.

Artikel 10 - Prüfung der Mitteilungen

Der Ausschuss prüft so schnell wie möglich die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.

Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Protokolls in nichtöffentlicher Sitzung.

Sofern der Ausschuss zu vorläufigen Maßnahmen aufgefordert hat, hat er die Mitteilung beschleunigt zu prüfen.

Bei der Prüfung von Mitteilungen, die Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte geltend machen, untersucht der Ausschuss die Angemessenheit der vom Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat eine Reihe möglicher politischer Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen kann.
Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien unverzüglich seine Auffassungen zu der Mitteilung zusammen mit etwaigen Empfehlungen.

Artikel 11 - Weiterverfolgung

Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten.

Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über Maßnahmen, die der Vertragsstaat gegebenenfalls als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen oder in Umsetzung einer gütlichen Einigung getroffen hat, vorzulegen; dies gilt gegebenenfalls auch, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, für die folgenden Berichte des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens oder, wo zutreffend, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder Artikel 8 des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Artikel 12 - Mitteilungen von Staaten

Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen

Verpflichtungen aus einem der folgenden Verträge nicht nach, denen dieser Staat als Vertragspartei angehört:
das Übereinkommen,

das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,

das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat, oder die von einem Vertragsstaat stammen, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat.

Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine Guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Einigung in der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der im Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.

Eine Erklärung nach Absatz 1 ist von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der Kopien davon an die anderen Vertragsstaaten weiterleitet. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme hat keinen Einfluss auf die Prüfung einer Angelegenheit, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits eingegangenen Mitteilung ist; weitere Mitteilungen eines Vertragsstaates gemäß diesem Artikel werden nach Eingang der Notifikation über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär nicht entgegengenommen, es sei denn, der Vertragsstaat hat eine neue Erklärung abgegeben.

Teil III Untersuchungsverfahren
Artikel 13 - Untersuchungsverfahren für schwere oder systematische Rechtsverletzungen

Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwere oder systematische Verletzungen von Rechten aus dem Übereinkommen oder den dazugehörigen Zusatzprotokollen betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten durch einen Vertragsstaat hinweisen, fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf, an der Überprüfung der Angaben mitzuwirken und zu diesem Zweck unverzüglich zu den Angaben Stellung zu nehmen.

Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.

Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen und die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.

Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie unverzüglich zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.

Der Vertragsstaat unterbreitet so schnell wie möglich und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.

Nachdem das mit einer Untersuchung nach Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 16 dieses Protokolls erstellten Bericht aufzunehmen.

Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses im Hinblick auf die Rechte, die in einzelnen oder allen in Absatz 1 genannten Verträgen niedergelegt sind, nicht anerkennt.

Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 14 - Weiterverfolgung des Untersuchungsverfahrens

Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten.

Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat, vorzulegen, einschließlich gegebenenfalls, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, und wo es zutrifft, in den Folgeberichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, Artikel 12 des Fakultativprotokolls betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie oder Artikel 8 des Fakultativprotokolls betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

Teil IV Schlussbestimmungen
Artikel 15 - Internationale Hilfe und Zusammenarbeit

Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen übermitteln, die einen Hinweis auf ein Bedürfnis an fachlicher Beratung oder Unterstützung enthalten, zusammen mit etwaigen Stellungnahmen und Vorschlägen des Vertragsstaats zu den Auffassungen oder Empfehlungen.

Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Umsetzung der im Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Zusatzprotokollen anerkannten Rechte zu erzielen.

Artikel 16 - Bericht vor Generalversammlung

Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Aktivitäten nach diesem Protokoll auf.

Artikel 17 - Verbreitung und Bekanntmachung des Fakultativprotokolls

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern und dies durch geeignete und wirksame Maßnahmen sowie zugänglichen Formaten für Erwachsene und auch für Kinder mit und ohne Behinderung zu ermöglichen.

Artikel 18 - Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Diesem Protokoll steht jedem Staat zum Beitritt offen, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.

Artikel 19 - Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 20 - Rechtsverletzungen nach Inkrafttreten

Der Ausschuss ist für Verletzungen von in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechten durch den Vertragsstaat nur zuständig, wenn diese nach Inkrafttreten dieses Protokolls geschehen.

Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragsstaat, gelten die Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Ausschuss nur im Hinblick auf Verletzungen von in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechten, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diesen Staat geschehen.

Artikel 21 - Änderungen

Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der

Vertragsstaaten die Einberufung eines solchen Treffens, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

Artikel 22 - Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen sind oder begonnen wurden.

Artikel 23 - Verwahrung und Unterrichtung durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von:

den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll,

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und einer Änderung nach Artikel 21;

Kündigungen nach Artikel 22.

Artikel 24 - Sprachen

Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

 

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmaßnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert;

in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornografie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschließlich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören;

in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmaße angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist;

in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen;

eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.-17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird;

unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornographie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität (SEV Nr. 185),

Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr.197);

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950, SEV Nr. 5), der geänderten Europäischen Sozialcharta (1996, SEV Nr. 163) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten (1996, SEV Nr. 160);

sowie eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;

eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2004/68/JI), des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI);

unter gebührender Berücksichtigung der anderen auf diesem Gebiet einschlägigen völker- rechtlichen Übereinkünfte und internationalen Programme, insbesondere der Erklärung und des Aktionsprogramms von Stockholm, die auf dem 1. Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (27. bis 31. August 1996) angenommen wurden, der auf dem 2. Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (17. bis 20. Dezember 2001) angenommenen Globalen Verpflichtung von Yokohama, der Verpflichtung und des Aktionsplans von Budapest, die auf der Konferenz zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (20. bis 21. November 2001) angenommen wurden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution S-27/2 "Eine kindergerechte Welt" und des dreijährigen Programms "Ein Europa von Kindern für Kinder schaffen", das im Anschluss an den Dritten Gipfel verabschiedet wurde und zu dem die Konferenz von Monaco den Anstoß gegeben hat (4. bis 5. April 2006entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen – unabhängig von der Person des Täters – und den Opfern Unterstützung zu gewähren; anerkennend, dass es notwendig ist, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft auszuarbeiten, welche die Aspekte der Verhütung, des Schutzes und des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I – Zweck, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 – Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es,
die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen;

die Rechte kindlicher Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen;

die nationale und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fördern.

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.

Artikel 2 – Nichtdiskriminierungsgrundsatz

Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien, insbesondere die Inanspruchnahme von Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer, ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Gesundheitszustands, einer Behinderung oder des sonstigen Status zu gewährleisten.

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet "Kind" eine Person unter achtzehn Jahren;

schließt der Ausdruck "sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern" die Verhaltensweisen nach den Artikeln 18 bis 23 dieses Übereinkommens ein;

bedeutet "Opfer" ein Kind, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist.

Kapitel II – Präventive Maßnahmen
Artikel 4 – Grundsätze

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen.

Artikel 5 – Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um das Bewusstsein für den Schutz und die Rechte des Kindes bei den Personen zu schärfen, die in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Kinder- und Jugendschutz, Justiz, Strafverfolgung sowie im Zusammenhang mit Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten regelmäßige Kontakte zu Kindern haben.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz1 1 genannten Personen über die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern, die Mittel zu ihrer Aufdeckung und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Möglichkeit angemessene Kenntnisse haben.

Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass durch die Voraussetzungen für den Zugang zu Berufen, deren Ausübung mit regelmäßigen Kontakten zu Kindern einhergeht, gewährleistet wird, dass die Bewerber für diese Berufe nicht wegen Handlungen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind.

Artikel 6 – Erziehung der Kinder

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder während ihrer Schulzeit in Grund2- und weiterführenden Schulen ihrem Entwicklungsstand entsprechend über die Gefahren sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie über die Möglichkeiten, sich davor zu schützen, aufgeklärt werden. Diese Aufklärung erfolgt, soweit angemessen in Zusammenarbeit mit den Eltern, im Rahmen einer allgemeineren Aufklärung über Sexualität; dabei soll die Aufmerksamkeit vor allem auf gefährliche Situationen, insbesondere solche, die sich durch die Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, gerichtet werden.

Artikel 7 – Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die befürchten, sie könnten eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begehen, soweit angemessen, Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen haben, die dazu dienen sollen, die Gefahr der Begehung einer solchen Tat zu beurteilen und sie zu verhindern.

Artikel 8 – Maßnahmen für die Öffentlichkeit

Jede Vertragspartei fördert oder organisiert Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über das Phänomen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und über mögliche präventive Maßnahmen.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um die Verbreitung von Material, mit dem für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten geworben wird, zu verhüten oder zu verbieten.

Artikel 9 – Beteiligung von Kindern, des privaten Sektors, der Medien und der Zivilgesellschaft

Jede Vertragspartei fördert eine ihrem Entwicklungsstand entsprechende Beteiligung von Kindern an der Ausarbeitung und Umsetzung von staatlichen Konzepten, Programmen oder sonstigen Initiativen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Jede Vertragspartei ermutigt den privaten Sektor, insbesondere den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, die Tourismus- und Reisebranche, den Banken- und Finanzsektor sowie die Zivilgesellschaft, sich an der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beteiligen und durch Selbstregulierung oder durch gemeinsam von Staat und privatem Sektor zu treffende regulierende Maßnahmen innerstaatliche Vorschriften umzusetzen.

Jede Vertragspartei ermutigt die Medien, in angemessener Weise über alle Aspekte der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu informieren; dabei sind die Unabhängigkeit der Medien und die Pressefreiheit gebührend zu beachten.

Jede Vertragspartei fördert, soweit angemessen durch die Einrichtung von Fonds, die Finanzierung von Projekten und Programmen, die von der Zivilgesellschaft durchgeführt werden, um Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu bewahren oder zu schützen.

Kapitel III – Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen
Artikel 10 – Nationale Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler oder lokaler Ebene die Koordinierung zwischen den verschiedenen für den Schutz von Kindern, die Verhütung und die Bekämpfung sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zuständigen Stellen, insbesondere des Erziehungs- und Gesundheitswesens, der Sozialdienste, der Strafverfolgungs- und der Justizbehörden, sicherzustellen.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um
unabhängige nationale oder lokale Einrichtungen zu errichten oder zu bestimmen, die für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes zuständig sind, und sicherzustellen, dass sie mit eigenen Mitteln und Verantwortlichkeiten ausgestattet sind;

auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen zur Sammlung von Daten oder Anlaufstellen zur Beobachtung und Bewertung des Phänomens der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu errichten oder zu bestimmen, wobei die Erfordernisse des Schutzes personenbezogener Daten gebührend zu beachten sind.

Jede Vertragspartei fördert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, um die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern besser verhüten und bekämpfen zu können.

Kapitel IV – Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer
Artikel 11 – Grundsätze

Jede Vertragspartei schafft wirksame Sozialprogramme und multidisziplinäre Strukturen, die den Opfern, ihren nahen Angehörigen und allen Personen, die für das Wohl der Opfer verantwortlich sind, die erforderliche Unterstützung gewähren.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass, sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, ihm die für Kinder vorgesehenen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.

Artikel 12 – Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Vertraulichkeit, die nach dem innerstaatlichen Recht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten, die Kontakt zu Kindern haben, diesen Personen nicht die Möglichkeit nehmen, den für den Schutz der Kinder zuständigen Stellen jeden Fall anzuzeigen, bei dem sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ist.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um jede Person, die Kenntnis von sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hat oder dies gutgläubig vermutet, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen anzuzeigen.

Artikel 13 – Beratungsangebote

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Einrichtung von Informationsdiensten, etwa per Telefon oder Internet, zu fördern und zu unterstützen, welche die Ratsuchenden, gegebenenfalls vertraulich oder unter Wahrung ihrer Anonymität, beraten.

Artikel 14 – Unterstützung der Opfer

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um die Opfer kurz- oder langfristig bei ihrer körperlichen und psychosozialen Genesung zu unterstützen. Die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen haben die Ansichten, Bedürfnissen und Sorgen des Kindes gebührend Rechnung zu tragen.

Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht vor- gesehenen Bedingungen Maßnahmen, um mit nichtstaatlichen Organisationen, anderen Organisationen oder Teilen der Zivilgesellschaft, die sich für die Unterstützung der Opfer einsetzen, zusammenzuarbeiten.

Sind die Eltern oder Personen, die für das Wohl des Kindes verantwortlich sind, an sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch des Kindes beteiligt, so umfassen die in Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 getroffenen Interventionsmaßnahmen

die Möglichkeit, den Verdächtigen aus dem Umfeld des Kindes zu entfernen;

die Möglichkeit, das Opfer aus seinem familiären Umfeld zu entfernen. Die Modalitäten und die Dauer dieser Maßnahme werden dem Wohl des Kindes entsprechend bestimmt.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass dem Opfer nahestehende Personen gegebenenfalls therapeutische Unterstützung, insbesondere sofortige psychologische Hilfe, erhalten.

Kapitel V – Interventionsprogramme oder -maßnahmen
Artikel 15 – Allgemeine Grundsätze

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht für die in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Personen wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen vor oder fördert diese, um der Gefahr der Wiederholung von Sexualstraftaten an Kindern vorzubeugen und sie zu verringern. Zu diesen Programmen oder Maßnahmen müssen die Personen jederzeit während des Verfahrens, innerhalb und außerhalb der Haftanstalt, unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen Zugang haben.

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Entwicklung von Partnerschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen, insbesondere den Gesundheits- und Sozialdiensten, und den Justizbehörden und sonstigen Stellen, die mit der Nachbetreuung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Personen betraut sind, vor oder fördert diese.

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Gefährlichkeit der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Personen und der möglichen Gefahr der Wiederholung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten durch sie vor, um zu ermitteln, welche Programme oder Maß- nahmen geeignet sind.

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Bewertung der Wirksamkeit der umgesetzten Interventionsprogramme und -maßnahmen vor.

Artikel 16 – Adressaten der Interventionsprogramme und -maßnahmen

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Personen, die wegen einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verfolgt werden, zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Programmen oder Maßnahmen unter Bedingungen, welche die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nicht beeinträchtigen oder im Widerspruch mit ihnen stehen, und insbesondere unter gebührender Beachtung der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung geltenden Vorschriften, Zugang haben.

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Personen, die wegen der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Überein- kommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, zu den in

Artikel 15 Absatz 1 genannten Programmen oder Maßnahmen Zugang haben.

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Interventionsprogramme oder -maßnahmen ausgearbeitet oder angepasst werden, die den Entwicklungsbedürfnissen der Kinder, die Sexualstraftaten begangen haben, einschließlich derer, die das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch nicht erreicht haben, gerecht werden, um ihre sexuellen Verhaltensprobleme zu behandeln.

Artikel 17 – Aufklärung und Zustimmung

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die in Artikel 16 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen vorgeschlagen werden, umfassend über die Gründe für diesen Vorschlag aufgeklärt werden und dem Programm oder der Maßnahme in Kenntnis aller Umstände zustimmen.

Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen vorgeschlagen werden, diese ablehnen können und sie, sofern es sich um verurteilte Personen handelt, über die etwaigen Folgen einer Ablehnung aufgeklärt werden.

Kapitel VI – Materielles Strafrecht
Artikel 18 – Sexueller Missbrauch

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
sexuelle Handlungen mit einem Kind, das nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts noch nicht das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht hat;

sexuelle Handlungen mit einem Kind durch Nötigung, Gewaltanwendung oder Drohung oder den Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind, auch innerhalb der Familie, oder
die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit des Kindes, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses.

Für die Zwecke des Absatzes 1 setzt jede Vertragspartei das Alter fest, bis zu dem sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht erlaubt sind.

Durch Absatz 1 Buchstabe a4 sollen nicht die zwischen minderjährigen Personen einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen geregelt werden.

Artikel 19 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderprostitution

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um folgende vorsätzliche Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

Anwerbung oder Zuführung eines Kindes zur Prostitution;

Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;

Inanspruchnahme der Prostitution von Kindern.

Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Kinderprostitution" die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen, für die Geld oder jede andere Art der Vergütung oder Gegenleistung angeboten oder versprochen wird, unabhängig davon, ob diese Vergütung, dieses Versprechen oder diese Gegenleistung gegenüber dem Kind oder einem Dritten erfolgt.

Artikel 20 – Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und rechtswidrig begangen, als Straftaten zu umschreiben:

das Herstellen von Kinderpornographie;

das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie;

das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie;

das Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen;

den Besitz von Kinderpornographie;

den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Kinderpornographie" jedes Material mit der bildlichen Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen

Handlungen oder jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.

Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstaben a und e ganz oder teilweise nicht auf das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden,

das ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält;

bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Absatz 2 fest- gesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.

Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstabe f ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Artikel 21 – Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen;

Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;

wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mit- wirken.

Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Absatz 1 Buchstabe a oder b angeworben oder genötigt worden sind.

Artikel 22 – Unsittliches Einwirken auf Kinder

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, die darin besteht, ein Kind, das noch nicht das in Anwendung von

Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, aus sexuellen Gründen zu veranlassen, bei sexuellem Missbrauch oder sexuellen Handlungen zugegen zu sein, selbst wenn es sich nicht daran beteiligen muss.

Artikel 23 – Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Handlung eines Erwachsenen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben, der mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien ein Treffen mit einem Kind, das noch nicht das in Artikel 18 Absatz 2 festgesetzte Alter erreicht hat, vorschlägt, um diesem gegenüber eine Straftat nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a zu begehen, sofern auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen folgen.

Artikel 24 – Beihilfe oder Anstiftung und Versuch

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um den Versuch der Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Überein- kommen umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.

Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht auf die Straftaten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 22 und Artikel 23 anzuwenden.

Artikel 25 – Gerichtsbarkeit

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:

in ihrem Hoheitsgebiet;

an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt;

an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist;

von einem ihrer Staatsangehörigen oder

von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.

Jede Vertragspartei bemüht sich, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheits- gebiet hat, begangen wird.

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die in Absatz 1 Buchstabe e enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Gerichtsbarkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19, 20 Absatz 1 Buch- stabe a und 21 Absatz 1 Buchstaben a und b umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d nicht davon abhängig ist, dass die Handlungen am Tatort strafbar sind.

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die Anwendung des Absatzes 4 in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
zweiter und dritter Anstrich auf die Fälle zu beschränken, in denen ihr Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.

Zur Verfolgung der in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19, 20 Absatz 1 Buch- stabe a und 21 umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben d und e nicht davon abhängig ist, dass der Strafverfolgung eine Anzeige des Opfers oder des Staates des Tatorts vorausgegangen ist.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.

Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmaßliche in Übereinstimmung mit diesem Über- einkommen umschriebene Straftat von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

Unbeschadet der allgemeinen Regeln des Völkerrechts schließt dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.

Artikel 26 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund einer Vertretungsmacht für die juristische Person;

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen;

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Neben den bereits in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte natürliche Person die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.

Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit einer juristischen Person straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftat begangen haben.

Artikel 27 – Sanktionen und Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. Diese schließen freiheitsentziehende Maßnahmen ein, die zur Auslieferung führen können.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen, die nach Artikel 26 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Maßnahmen gehören können, insbesondere der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;

die gerichtliche Aufsicht;

die gerichtlich angeordnete Liquidation.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen,

um die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:

– Gegenstände, Schriftstücke oder andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;

– Erträge aus solchen Straftaten oder Vermögenswerte, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht;

um die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten benutzt wurden, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, zu ermöglichen oder um dem Täter vorübergehend oder endgültig die Ausübung einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit zu untersagen, die Kontakte zu Kindern umfasst und in deren Rahmen diese Straftaten begangen wurden.

Jede Vertragspartei kann andere Maßnahmen in Bezug auf die Täter treffen, beispiels- weise den Entzug elterlicher Rechte die Nachbetreuung oder die Überwachung verurteilter Personen.

Jede Vertragspartei kann bestimmen, dass die nach diesem Artikel eingezogenen Erträge aus Straftaten oder Vermögenswerte einem besonderen Fonds zugewiesen werden können, um Programme zur Prävention und zur Unterstützung der Opfer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu finanzieren.

Artikel 28 – Strafschärfungsgründe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerk- male darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen

Rechts bei der Festsetzung des Strafmaßes6 für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:

Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;

Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;

die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;

die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;

die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;

die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;

der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.

Artikel 29 – Vorstrafen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Möglichkeit vorzusehen, bei der Festsetzung des Strafmaßes die von einer anderen Vertragspartei wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straf- taten erlassenen rechtskräftigen Strafurteile zu berücksichtigen.

Kapitel VII – Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht
Artikel 30 – Grundsätze

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass Ermittlungen und Strafverfahren zum Wohl und unter Achtung der Rechte des Kindes durchgeführt werden.

Jede Vertragspartei trägt dem Schutz der Opfer Rechnung, indem sie sicherstellt, dass durch die Ermittlungen und das Strafverfahren das von dem Kind erlittene Trauma nicht verstärkt wird und den strafrechtlichen Maßnahmen, soweit angemessen, Unterstützungsmaßnahmen folgen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Ermittlungen und das Strafverfahren vorrangig behandelt und ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel anzuwendenden Maß- nahmen die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nach Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht beeinträchtigen.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts wirksame Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu gewährleisten, die, soweit angemessen, auch die Möglichkeit umfassen, verdeckte Ermittlungen durchzuführen;

den Ermittlungseinheiten oder -diensten zu ermöglichen, die Opfer von in Übereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinderpornographischen Materials, wie Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die über die Kommunikations- und Informationstechnologien übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 31 – Allgemeine Schutzmaßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere

diese über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und – außer wenn sie dies nicht wünschen – über die aufgrund ihrer Anzeige veranlassten Maßnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie die in ihrem Fall ergangene Entscheidung unterrichten;

sicherstellen, dass zumindest in den Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten, diese, sofern erforderlich, über eine vorüber- gehende oder endgültige Freilassung der verfolgten oder verurteilten Person unterrichtet werden;

ihnen in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts die Möglichkeit geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und die Mittel zu wählen, mit Hilfe derer ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über einen Vermittler vorgetragen und geprüft werden;

ihnen geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden;

ihre Privatsphäre, ihre Identität und ihr Bildnis schützen und im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die öffentliche Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation der Opfer führen könnten;

dafür Sorge tragen, dass sie und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und davor, erneut Opfer zu werden, sicher sind;

sicherstellen, dass ein unmittelbarer Kontakt zwischen Opfer und Täter in den Räumlichkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte vermieden wird, sofern die zuständigen Behörden zum Wohl des Kindes oder weil es für die Ermittlungen oder das Verfahren erforderlich ist, nichts anderes beschließen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer bereits von ihrem ersten Kontakt mit den zuständigen Behörden an Zugang zu Informationen über die einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren haben.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Opfer, sofern gerechtfertigt unentgeltlich, einen Rechtsbeistand erhalten, wenn sie als Partei in dem Strafverfahren auftreten können.

Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, dass die Justizbehörden einen besonderen Vertreter für das Opfer bestellen, sofern das Opfer nach innerstaatlichem Recht in dem Strafverfahren als Partei auftreten kann und die Inhaber elterlicher Sorge7 wegen eines Interessenskonflikts zwischen ihnen und dem Opfer von der Vertretung des Kindes in diesem Verfahren ausgeschlossen sind.

Jede Vertragspartei sieht durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts für Gruppen, Stiftungen, Vereinigungen oder staatliche oder nichtstaatliche Organisationen die Möglichkeit vor, in Strafverfahren wegen der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten den Opfern beizustehen und/oder sie zu unterstützen, wenn diese einwilligen.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Opfern die Auskünfte nach diesem Artikel in einer ihrem Alter und ihrer Reife entsprechenden Weise und in einer ihnen verständlichen Sprache erteilt werden.

Artikel 32 – Einleitung des Verfahrens

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten nicht von einer Anzeige oder einer Anklage des Opfers abhängig gemacht werden und das Verfahren fortgeführt werden kann, selbst wenn das Opfer seine Aussage widerruft.

Artikel 33 – Verjährung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Strafverfolgung wegen den in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist, um die tatsächliche Einleitung der Strafverfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist, und im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat steht.

Artikel 34 – Ermittlungen

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Ermittlungen zuständigen Personen, Einheiten oder Dienste auf dem Gebiet der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern spezialisiert sind oder dass Personen zu diesem Zweck geschult werden. Diese Dienste oder Einheiten müssen angemessene finanzielle Mittel erhalten.
nahmen, um sicherzustellen, dass Ungewissheit über das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nicht verhindert.

Artikel 35 – Vernehmung des Kindes

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass

die Vernehmung des Kindes ohne ungerechtfertigte Verzögerung erfolgt, nach- dem den zuständigen Behörden der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden ist;

die Vernehmung des Kindes erforderlichenfalls in zu diesem Zweck gestalteten oder angepassten Räumlichkeiten stattfindet;

die Vernehmung des Kindes von zu diesem Zweck geschulten fachkundigen Personen durchgeführt wird;

alle Vernehmungen des Kindes, soweit möglich und angemessen, von den- selben Personen durchgeführt werden;

die Anzahl der Vernehmungen auf ein Mindestmaß und das für die Zwecke des Strafverfahrens unbedingt Erforderliche beschränkt wird;

das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter oder, soweit angemessen, einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden kann, sofern nicht eine gegen- teilige, begründete Entscheidung in Bezug auf diese Person getroffen worden ist.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts die Vernehmung des Opfers oder, soweit angemessen, die Vernehmung eines kindlichen Zeugen auf Video aufgezeichnet werden kann und diese Aufzeichnungen in dem Strafverfahren als Beweismittel zugelassen werden.

Sofern Ungewissheit über das Alter des Opfers und Grund zur Annahme bestehen, dass das Opfer ein Kind ist, so sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzuwenden, bis sein Alter überprüft und festgestellt worden ist.

Artikel 36 – Gerichtsverfahren

Jede Vertragspartei trifft unter gebührender Beachtung der für die Unabhängigkeit der Rechtsberufe geltenden Vorschriften die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen am Gerichtsverfahren beteiligten Personen, insbesondere den Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, Schulungen auf dem Gebiet der Rechte der Kinder, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeboten werden.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts
der Richter anordnen kann, dass die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet;

das Opfer vor Gericht vernommen werden kann, ohne dort anwesend zu sein, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien.

Kapitel VIII – Aufzeichnung und Speicherung von Daten
Artikel 37 – Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten über verurteilte Sexualstraftäter

Zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und anderen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen geeigneten Vorschriften und Garantien die Daten über die Identität sowie den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen aufzuzeichnen und zu speichern, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt worden sind.

Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Name und Anschrift der für die Zwecke des Absatzes 1 zuständigen nationalen Behörde mit.

nahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften über- mittelt werden können.

Kapitel IX – Internationale Zusammenarbeit
Artikel 38 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der

Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:

die Verhütung und die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern;

den Schutz und die Unterstützung von Opfern;

die Ermittlungen oder die Verfahren wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maß- nahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, das nicht das Hoheits- gebiet ist, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, begangenen Straftat bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats Anzeige erstatten können.

Erhält eine Vertragspartei, welche die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten ansehen.

Jede Vertragspartei bemüht sich, soweit angemessen, die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Entwicklungshilfeprogramme zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen.

Kapitel X – Überwachungsmechanismus
Artikel 39 – Ausschuss der Vertragsparteien

Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.

Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats ein- berufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt.

Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 40 – Andere Vertreter

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Menschenrechtskommissar, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarats benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien.

Das Ministerkomitee kann weitere Organe des Europarats auffordern, einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien zu benennen, nachdem es diesen konsultiert hat.

Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen Organisationen können nach dem durch die einschlägigen Vorschriften des Europarats festgelegten Verfahren im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden.

Die nach den Absätzen 1 bis 3 benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil.

Artikel 41 – Aufgaben des Ausschusses der Vertragsparteien

Der Ausschuss der Vertragsparteien überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens. In der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien ist das Verfahren zur Bewertung der Durchführung des Übereinkommens festgelegt.

Der Ausschuss der Vertragsparteien erleichtert die Sammlung, Analyse und den Aus- tausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre Fähigkeit zu verbessern, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen.

Der Ausschuss der Vertragsparteien wird gegebenenfalls auch die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern oder verbessern, einschließlich der Feststellung aller damit zusammen- hängenden Probleme sowie der Auswirkungen aller Erklärungen oder Vor- behalte zu diesem Übereinkommen;

eine Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, abgeben und den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische oder technische Entwicklungen erleichtern.

Der Ausschuss der Vertragsparteien wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmäßigen Zeit- abständen über die Tätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterrichtet.

Kapitel XI – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 42 – Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem Überein- kommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln und ergänzen.

Artikel 43 – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu durch dieses Übereinkommen geregelten Fragen enthalten und die in größerem Umfang Schutz und Unterstützung für Kinder, die Opfer von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch geworden sind, gewährleisten.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehr- seitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Gemeinschaft und der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Gemeinschaft oder der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.

Kapitel XII – Änderungen des Übereinkommens
Artikel 44 – Änderungen

Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die

Europäische Gemeinschaft, jeden nach Artikel 45 Absatz 1 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 46 Absatz 1 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.

Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Änderung beschließen.

Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung angenommen haben.

Kapitel XII – Schlussbestimmungen
Artikel 45 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Nichtmitgliedstaaten, die sich an seiner Ausarbeitung beteiligt haben, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Drückt ein in Absatz 1 genannter Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 46 – Beitritt zum Übereinkommen

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.

Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 47 – Räumlicher Geltungsbereich

Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 48 – Vorbehalte

Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 49 – Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 50 – Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft, jedem nach Artikel 45 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 46 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat

jede Unterzeichnung;

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 45 und 46;

jede nach Artikel 44 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;

jede Kündigung nach Artikel 49;

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;

jeden Vorbehalt nach Artikel 48.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu XX am [Datum] in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

 

Abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

a) unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet;

b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat;

c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss;

d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte4, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte5, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung6, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau7, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe8, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes9 und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;

e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern;

f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben;

g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen;

h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen;

i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen;

j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen;

k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen;

l) in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern;

m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird;

n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen;

o) in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen;

p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind;

q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Masse durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind;

r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen;

s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen;

t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen;

u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung;

v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können;

w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten;

x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen;

y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird;

haben Folgendes vereinbart:
 

Artikel 1 Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

schließt «Kommunikation» Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Grossdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;

schließt «Sprache» gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein;

bedeutet «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

bedeutet «angemessene Vorkehrungen» notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;

bedeutet «universelles Design» ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. «Universelles Design» schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;

f) die Zugänglichkeit;

g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten:

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6 Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 7 Kinder mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemässe Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

Artikel 8 Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um:

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören:

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel:

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9 Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren Einschließen, gelten unter anderem für:

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen:

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -Dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 10 Recht auf Leben

Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit Genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13 Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemässe Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten:

a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;

b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.

Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

(3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.

(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person

Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass:

a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;

b) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;

c) Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;

d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.

(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass:

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20 Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem:

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie:

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Artikel 22 Achtung der Privatsphäre

(1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

(2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass:

a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu Schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu Altersgenosse Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;

c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft1, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

1 Schweiz: Beistandschaft

Artikel 24 Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel:

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass:

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem:

a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschliesslich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schliesst die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderem Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben.

Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Artikel 25 Gesundheit

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschliesslich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere:

a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschliesslich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschliesslich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;

c) bieten die Vertragsstaaten diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten;

d) erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;

e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.

Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Massnahmen, einschliesslich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmass an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme:

a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;

b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem:

a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;

b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschliesslich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschliesslich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;

d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;

e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;

f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;

g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;

h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Massnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Massnahmen, Anreize und andere Massnahmen gehören können;

i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;

j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.

Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschliesslich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschliesslich Massnahmen, um:

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;

b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;

c) in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschliesslich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;

d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern;

e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.

Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu geniessen, und verpflichten sich:

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschliesst, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem:

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind,

ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern,

iii) garantieren sie die freie Willensäusserung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem:

i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien,

ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen:

a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;

b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;

c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.

(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderem Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschliesslich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.

(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen:

a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;

b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;

c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;

d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;

e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.

Artikel 31 Statistik und Datensammlung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Das Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss:

a) mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen;

b) mit den international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen.

(2) Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zu beurteilen und die Hindernisse, denen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln und anzugehen.

(3) Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere zugänglich sind.

Artikel 32 Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um:

a) sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglich ist;

b) den Aufbau von Kapazitäten zu erleichtern und zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;

c) die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zu erleichtern;

d) soweit angebracht, technische und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu zugänglichen und unterstützenden Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Artikel 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

(1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Massnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.

(2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Massgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschliesst. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

(3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.

Artikel 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(1) Es wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens aus zwölf Sachverständigen. Nach 60 weiteren Ratifikationen oder Beitritten zu dem Übereinkommen erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl von 18.

(3) Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig und müssen Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet sein. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, bei der Benennung ihrer Kandidaten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

(4) Die Ausschussmitglieder werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei auf eine gerechte geografische Verteilung, die Vertretung der verschiedenen Kulturkreise und der hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter und die Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen zu achten ist.

(5) Die Ausschussmitglieder werden auf Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten aus dem Kreis ihrer Staatsangehörigen benannt worden sind. Auf diesen Sitzungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(6) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise benannten Personen an, unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(7) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit von sechs der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser sechs Mitglieder von dem oder der Vorsitzenden der in Absatz 5 genannten Sitzung durch das Los bestimmt.

(8) Die Wahl der sechs zusätzlichen Ausschussmitglieder findet bei den ordentlichen Wahlen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels statt.

(9) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied benannt hat, für die verbleibende Amtszeit eine andere sachverständige Person, die über die Befähigungen verfügt und die Voraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels beschrieben sind.

(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt, und beruft seine erste Sitzung ein.

(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses zu beschließenden Bedingungen.

(13) Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind.

Artikel 35 Berichte der Vertragsstaaten

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen umfassenden Bericht über die Massnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte vor.

(2) Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre und darüber hinaus jeweils auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vor.

(3) Der Ausschuss beschliesst gegebenenfalls Leitlinien für den Inhalt der Berichte.

(4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen Folgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen und transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmass der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beeinflussen.

Artikel 36 Prüfung der Berichte

(1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden Vorschlägen und allgemeinen Empfehlungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierauf jede Information übermitteln, die er zu geben wünscht. Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.

(2) Liegt ein Vertragsstaat mit der Vorlage eines Berichts in erheblichem Rückstand, so kann der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat notifizieren, dass die Durchführung dieses Übereinkommens im betreffenden Vertragsstaat auf der Grundlage der dem Ausschuss zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen geprüft werden muss, falls der Bericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifikation vorgelegt wird. Der Ausschuss fordert den betreffenden Vertragsstaat auf, bei dieser Prüfung mitzuwirken. Falls der Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Berichte allen Vertragsstaaten zur Verfügung.

(4) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land und erleichtern den Zugang zu den Vorschlägen und allgemeinen Empfehlungen zu diesen Berichten.

(5) Der Ausschuss übermittelt, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, damit ein darin enthaltenes Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder ein darin enthaltener Hinweis, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht, aufgegriffen werden kann; etwaige Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt.

Artikel 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Ausschuss zusammen und ist seinen Mitgliedern bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich.

(2) In seinen Beziehungen zu den Vertragsstaaten prüft der Ausschuss gebührend Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatlichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschliesslich durch internationale Zusammenarbeit.

Artikel 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern:

a) haben die Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die in ihren Aufgabenbereich fallen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, Sonderorganisationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;

b) konsultiert der Ausschuss bei der Wahrnehmung seines Mandats, soweit angebracht, andere einschlägige Organe, die durch internationale Menschenrechtsverträge geschaffen wurden, mit dem Ziel, die Kohärenz ihrer jeweiligen Berichterstattungsleitlinien, Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen zu gewährleisten sowie Doppelungen und Überschneidungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.

Artikel 39 Bericht des Ausschusses

Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen.

Artikel 40 Konferenz der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten treten regelmässig in einer Konferenz der Vertragsstaaten zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu behandeln.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die folgenden Treffen werden vom Generalsekretär alle zwei Jahre oder auf Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten einberufen.

Artikel 41 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer2 dieses Übereinkommens.

1 Österreich, Schweiz: Depositar

2 Österreich, Schweiz: Depositar

Artikel 42 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und für Organisationen der regionalen Integration ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 43 Zustimmung, gebunden zu sein

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regionalen Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

Artikel 44 Organisationen der regionalen Integration

(1) Der Ausdruck «Organisation der regionalen Integration» bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für von diesem Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Danach teilen sie dem Verwahrer1 jede erhebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(2) Bezugnahmen auf «Vertragsstaaten» in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

(3) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze 2 und 3 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.

(4) Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferenz der Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

1 Österreich, Schweiz: Depositar

Artikel 45 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der 20. entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Artikel 46 Vorbehalte

(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 47 Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am 30. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

(3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens beschliesst, tritt eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung, die ausschliesslich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am 30. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.

Artikel 48 Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 49 Zugängliches Format

Der Wortlaut dieses Übereinkommens wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 50 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

 

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